Bohrleute 71 – Erlöst uns ein Parteiverbot von der AfD, mit Horst Meier

Nur zweimal in der bundesdeutschen Geschichte kam es zu einem Parteienverbot: 1952 die rechtsextreme SRP und 1956 die linksextremistische KPD. Die Remigrationsdebatte hat die Frage, ob die AfD verboten werden sollte, aufs Tablett gehoben. Mit dem rechtspolitischen Experten Horst Meier spreche ich über die Hintergründe, Genese und Sinnhaftigkeit des Parteiverbots – sowohl allgemein als auch auf die AfD bezogen.

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Shownotes:

Ex-Verfassungsgerichtspräsident Papier rät von AfD-Verbotsantrag ab

Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, äußerte sich gegen ein Verbot der AfD. Er argumentiert, dass ein Verbot der Partei nur zu deren Vorteil gereichen würde, da die Hürden für ein Parteiverbot laut Grundgesetz sehr hoch sind. Papier betont, dass für ein Verbot aggressiv-kämpferische Angriffe auf die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates und der Demokratie nachweisbar sein müssen. Ein Verbotsantrag sollte nur bei ausreichenden Beweisen gestellt werden. Papier sieht stattdessen die demokratischen Parteien in der Verantwortung, Wähler zurückzugewinnen. Die SPD-Arbeitsgemeinschaft für Migration und Vielfalt fordert hingegen ein Verbot der AfD, unter anderem wegen der historischen Verantwortung Deutschlands zum Antifaschismus. (Spiegel)

Ampelparteien suchen Alternativen zu AfD-Verbotsverfahren

Die Debatte über ein mögliches Verbot der AfD in Deutschland ist komplex und von unterschiedlichen Meinungen geprägt. Während einige, wie der thüringische Innenminister Georg Maier, ein Verbot der AfD oder ihrer Jugendorganisation Junge Alternative befürworten, warnen andere, darunter Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, vor den Herausforderungen und potenziellen Nachteilen eines Verbotsverfahrens. Die Hürden für ein Parteiverbot sind hoch, und ein solches Verfahren könnte lange dauern und der AfD möglicherweise zu Gute kommen. Die FDP lehnt ein Verbotsverfahren ab, und auch die SPD hat keine eindeutige Position dazu. Statt eines Verbots sehen manche Politiker die Notwendigkeit, die AfD politisch zu stellen. (Spiegel)

Justizminister Buschmann warnt vor Parteiverbotsverfahren gegen AfD

Bundesjustizminister Marco Buschmann äußerte sich skeptisch zu einem möglichen Verbotsverfahren gegen die AfD. Er betonte, dass die rechtlichen Hürden für ein Parteiverbot sehr hoch seien und ein solches Verfahren mit großen Risiken verbunden wäre. Ein Scheitern des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht könnte der AfD zu einem PR-Sieg verhelfen. Buschmann empfiehlt, die AfD im demokratischen Wettbewerb zu bekämpfen, statt auf ein Verbotsverfahren zu setzen. CDU-Chef Friedrich Merz kritisierte die SPD für den Vorschlag eines Verbotsverfahrens und betonte die Notwendigkeit politischer Lösungen. (Spiegel)

Thüringen: Innenminister Georg Maier offen für Antrag auf Grundrechtsentzug gegen Björn Höcke

Thüringens Innenminister Georg Maier, Mitglied der SPD, empfiehlt die Vorbereitung eines Antrags auf Grundrechtsverwirkung gegen den AfD-Politiker Björn Höcke. Diese Empfehlung folgt einer Petition, die von über einer Million Menschen unterschrieben wurde, mit der Forderung, Höcke die Grundrechte zu entziehen. Ein solches Verfahren könnte Höcke beispielsweise das Wahlrecht entziehen, wäre jedoch komplex und langwierig, da es schwer zu beweisen ist, dass Höcke seine Grundrechte zum Kampf gegen die demokratische Grundordnung missbraucht.

SPD-Generalsekretär Kevin Kühnert äußerte Skepsis über die Wirksamkeit eines solchen Verfahrens, da es bislang nie erfolgreich angewendet wurde und nicht unmittelbar zur Verbesserung der Situation beiträgt. Höcke, als AfD-Landeschef und Fraktionschef im Erfurter Landtag, spielt eine wichtige politische Rolle in Thüringen. Maier spricht sich ebenfalls für die Möglichkeit aus, politisch gegen die AfD vorzugehen, ohne dabei die Instrumente des Rechtsstaats, wie den Grundrechtsentzug und ein mögliches Parteiverbot, auszuschließen.

Die Hürden für ein Parteiverbot in Deutschland sind jedoch hoch. Es muss nachgewiesen werden, dass eine Partei die demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen will. Ein Verbotsverfahren kann sich über Jahre hinziehen, und ein Scheitern könnte der AfD sogar eine offizielle Bestätigung ihrer Verfassungstreue einbringen. (Spiegel)

Schützt das Verfassungssystem vor der AfD!

Der Artikel thematisiert die Bedenken bezüglich der wachsenden politischen Stärke der AfD in Deutschland und die potenziellen Risiken für die demokratischen Institutionen. Der thüringische AfD-Landeschef Björn Höcke, vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft, wird zitiert, dass „gründliche und grundsätzliche“ Änderungen nötig seien. Die AfD könnte in drei Landtagen, darunter Thüringen, zur stärksten Fraktion aufsteigen und ist im Bund zweitstärkste Kraft hinter den Unionsparteien.

Der Artikel warnt davor, das deutsche Verfassungssystem und insbesondere das Bundesverfassungsgericht könnten anfällig für Angriffe durch die AfD sein. Die derzeitigen Regelungen zum Bundesverfassungsgericht könnten theoretisch mit einfacher Bundestagsmehrheit geändert werden. Dies beinhaltet Änderungen in der Wahl der Richter oder der Arbeitsweise des Gerichts, was seine Effektivität und Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

Die Autoren ziehen Parallelen zu Entwicklungen in anderen Ländern wie den USA, den Niederlanden, Frankreich und Italien, wo rechtspopulistische Bewegungen an Einfluss gewonnen haben. Sie schlagen vor, die Regelungen für das Bundesverfassungsgericht ins Grundgesetz zu überführen, um sie vor demokratiefeindlichen Kräften zu schützen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen wird betont, da nach der nächsten Wahl die nötige Zweidrittelmehrheit möglicherweise nicht mehr erreicht werden kann. Der Artikel betont die Wichtigkeit, die Demokratie frühzeitig abzusichern, um autoritäre Entwicklungen zu verhindern. (Markus Becker, Spiegel)

Der Anti-AfD-Plan im Parlament

Im Mai 2023 kam es im Paul-Löbe-Haus des Bundestages zu einem Eklat zwischen der Grünenabgeordneten Lamya Kaddor und dem AfD-Politiker Matthias Helferich. Kaddor, während sie aß, kritisierte Helferich, der daraufhin ihre Essgewohnheiten als nicht „abendländischer Kultur“ entsprechend bezeichnete, was Kaddor als rassistische Beleidigung auffasste. Der Vorfall blieb ohne Folgen, da der Ausschussvorsitzende Lars Castellucci keine Möglichkeit sah, einzugreifen.

Die Koalitionsfraktionen im Bundestag planen nun, schärfere Regeln gegen solche Vorfälle einzuführen, insbesondere gegen die AfD, die für ihre Provokationen bekannt ist. Abgeordnete der AfD, wie Beatrix von Storch und Stephan Brandner, führen die Statistik der Ordnungsrufe an. Die geplanten Änderungen umfassen höhere Ordnungsgelder und einen Sanktionsautomatismus nach dem dritten Ordnungsruf.

Eine Neuregelung betrifft auch die Wahlverfahren im Bundestagspräsidium und in den Ausschüssen. Die AfD hat wiederholt erfolglose Wahlvorschläge eingereicht, um sich als Opfer darzustellen. Die geplante Änderung sieht vor, dass nach drei erfolglosen Wahlen eine Zustimmung von mindestens einem Viertel der Parlamentarier für weitere Wahlvorschläge benötigt wird, was die AfD aktuell nicht erreichen kann.

Zudem soll erstmals die Möglichkeit zur Abwahl von Ausschussvorsitzenden festgeschrieben werden. Dies folgt auf den Fall Brandner, der 2019 als Vorsitzender des Rechtsausschusses abgewählt wurde. Die neue Regelung würde Vorsitzenden erlauben, bei Störungen der parlamentarischen Ordnung Abgeordnete von Beratungen auszuschließen, vorausgesetzt, es liegt eine Zweidrittelmehrheit im Ausschuss vor. (Rasmus Buchsteiner, Spiegel)

SPD-Chef Klingbeil ruft »Jahr des Kampfes« gegen die AfD aus

Der SPD-Vorsitzende Lars Klingbeil hat in einem Interview mit der „Augsburger Allgemeinen“ seine Partei zum Kampf gegen Rechtsextremismus und für bessere Umfragewerte aufgerufen. Klingbeil betonte, dass 2024 ein Jahr des Kampfes sein werde, insbesondere gegen die Versuche der AfD, das Land zu schädigen. Er forderte alle Mitglieder der SPD, unabhängig von ihrer Position, auf, sich aktiv zu engagieren und die Partei als stärkste Regierungspartei müsse die Richtung vorgeben.

Klingbeil formulierte drei Hauptpunkte im Kampf gegen die AfD: Die Regierung müsse sich verbessern, weniger streiten, mehr erklären und Entscheidungen für die arbeitende Mitte treffen. Zweitens sei es wichtig, dass Politiker mehr im Land unterwegs sind und den direkten Kontakt zu den Menschen suchen. Drittens solle die AfD inhaltlich konfrontiert werden, um aufzuzeigen, wie sich Deutschland unter ihrer Führung verändern würde.

Er kritisierte die AfD für ihre Ausgrenzungspolitik und ihre EU-Austrittsbestrebungen, welche er als Bedrohung für den Wohlstand und die Zukunft Deutschlands sieht. Klingbeil sprach sich auch für Bundeskanzler Olaf Scholz aus, betonte dessen Rolle als Gesicht der Regierung und seine Absicht, die Regierungspolitik besser zu erklären und zu kommunizieren. Er wies Spekulationen über einen anderen Kanzlerkandidaten zurück und betonte das enge und vertrauensvolle Verhältnis innerhalb der SPD. (Spiegel)

AfD Sachsen reicht Klage wegen rechtsextremer Einstufung ein

Die AfD Sachsen geht juristisch gegen ihre Einstufung als rechtsextreme Bestrebung durch den Landesverfassungsschutz vor. Parteichef Jörg Urban kritisiert, dass das zugrunde liegende Gutachten des Verfassungsschutzes geheim gehalten wird, und fordert dessen Veröffentlichung. Die AfD möchte eine einstweilige Anordnung erwirken, damit das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) die Sachsen-AfD nicht als „gesichert rechtsextrem“ bezeichnen darf, bis das Gutachten veröffentlicht wird. Urban behauptet, es gäbe keine Extremisten in der Mitgliederschaft der AfD.

Urban sieht in der Einstufung eine politische Strategie, insbesondere im Hinblick auf das Wahljahr 2024, und plant, bei Aufrechterhaltung der Vorwürfe ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. Der sächsische AfD-Landesverband wurde im Dezember 2023 vom LfV als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft, was Urban als nicht schädlich für die Partei ansieht, da Mitgliederzahlen und Spenden gestiegen seien.

Zusätzlich weist Urban Vorwürfe zurück, die im Zusammenhang mit einem Geheimtreffen rechter Kräfte in Potsdam im November 2023 stehen. Bei diesem Treffen hatte auch Martin Sellner, ein Vertreter der rechtsextremen „Identitären Bewegung“ aus Österreich, gesprochen. Urban betont, dass die AfD „Remigration“ innerhalb eines gesetzlichen und humanen Rahmens unterstütze, anders als in Medien dargestellt. (Spiegel)

AfD-Verbotsverfahren als demokratische Pflicht  

Der Text befasst sich mit der Bedeutung und Aktualität der Ideen von Karl Loewenstein zur wehrhaften Demokratie und deren Verbindung zur aktuellen politischen Lage in Deutschland. Loewenstein, der 1937 den Kampf gegen den Faschismus als weltweite Bewegung beschrieb, forderte die Demokratien auf, sich aktiv gegen rechtsextreme Bedrohungen zu wehren. Die Relevanz dieser Perspektive wird anhand der politischen Entwicklungen in den USA, Polen und Deutschland hervorgehoben.

Der Autor betont die Notwendigkeit, die Idee der wehrhaften Demokratie nicht nur als Staatsschutz, sondern als Schutz von Demokratie und Grundrechten zu verstehen, ein Ansatz, der mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dem NPD-Urteil von 2017, übereinstimmt. Hier wurde die Bedeutung der Menschenwürde und die Rolle des Rassismus bei der Bewertung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei hervorgehoben.

Die Notwendigkeit eines politischen Kampfes gegen Rechtsextremismus in allen gesellschaftlichen Bereichen wird betont, wobei politische Institutionen eine Schlüsselrolle bei der Verteidigung der Demokratie und dem Schutz vulnerabler Gruppen spielen sollten. Die Debatte um ein mögliches AfD-Verbotsverfahren wird als Beispiel für eine konkrete Maßnahme zur Erfüllung dieser Schutzpflicht angeführt.

Artikel 21 des Grundgesetzes wird zitiert, der festlegt, dass Parteien, die die demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollen, verfassungswidrig sind. Der Autor argumentiert, dass das Bundesverfassungsgericht, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung die Pflicht haben, bei offensichtlicher Verfassungsfeindlichkeit und Gefahr durch eine Partei wie die AfD, entsprechende Schritte einzuleiten.

Schließlich wird betont, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle eines Verbotsverfahrens nicht zögern darf und dass ein solches Verfahren, auch wenn es die rechtsextremen Kräfte nicht beseitigt, ein wichtiges Signal für die Grenzen in einer Demokratie setzen würde. Der Autor schließt mit der Forderung nach konkreten Maßnahmen, um den verfassungsrechtlichen Pflichten im Angesicht der Bedrohung durch Rechtsextremismus nachzukommen. (Andreas Fischer-Lescano, Verfassungsblog)

Böswillige Lügen? Was die Hessen-AfD zur „Remigration“ sagt

In diesem Artikel wird die Debatte um das Schlagwort „Remigration“ und die AfD thematisiert. Besondere Aufmerksamkeit erregten Berichte des Recherchezentrums „Correctiv“, die aufdeckten, dass führende AfD-Mitglieder an einem geheimen Treffen mit Rechtsextremen teilnahmen, bei dem es um die massenhafte Deportation von Migrantinnen und Migranten sowie Deutschen mit Migrationshintergrund ging. Unter den Gästen war Martin Sellner, ein prominenter Akteur der rechtsextremen „Identitären Bewegung“.

Die neurechte Szene, zu der auch der Verleger Götz Kubitschek zählt, beeinflusst die AfD stark, insbesondere ihren aufgelösten völkischen „Flügel“. Konzepte wie „Remigration“ und „Solidarischer Patriotismus“ stammen aus diesen Kreisen. Die Idee eines „ethnisch reinen“ Deutschlands wird dort unter dem Deckmantel des „Erhalts der ethnokulturellen Identität“ diskutiert.

Robert Lambrou, Partei- und Fraktionschef der AfD in Hessen, distanziert sich von der Idee der „Remigration“ und betont die Einhaltung geltenden Rechts. Er verneint eine Zusammenarbeit mit der „Identitären Bewegung“. Gleichzeitig ist Andreas Lichert, Co-Vorsitzender des hessischen Landesverbandes der AfD, eng mit der neurechten Szene verbunden. Er nahm an Veranstaltungen teil, die von Kubitschek organisiert wurden, und äußerte sich positiv über die Einflüsse dieser Szene auf seine politische Prägung.

Die hessische AfD präsentiert sich einerseits bürgerlich-konservativ, zeigt aber auch Verbindungen zur neurechten und rechtsextremen Szene. Dies verdeutlicht die Komplexität und die internen Widersprüche innerhalb der Partei. (Hanning Voigts, Frankfurter Rundschau)

Scholz vergleicht »Remigrations«-Pläne mit Rassenideologie der Nazis

Bundeskanzler Olaf Scholz hat in seiner Videoreihe „Kanzler kompakt“ die „Remigrations“-Pläne der Rechtsextremen in Deutschland scharf kritisiert und mit der Rassenideologie der Nationalsozialisten verglichen. Er betonte, dass solche Ideologien in Deutschland keinen Platz haben dürfen und forderte die Bevölkerung auf, sich für Zusammenhalt, Toleranz und Demokratie einzusetzen.

Scholz sprach in seinem Video auch über den „teuflischen Plan“ der Rechtsextremisten, Millionen von Menschen aus Deutschland zu vertreiben, und betonte die Wichtigkeit von Migranten für Deutschland. Er versicherte allen Menschen mit Migrationshintergrund, dass sie zu Deutschland gehören und das Land sie braucht. Dies unterstrich er mit der Verabschiedung des neuen Staatsangehörigkeitsrechts.

Gleichzeitig betonte Scholz die Notwendigkeit, irreguläre Einwanderung zu ordnen und Migration pragmatisch und ohne Hass zu regeln. Der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime in Deutschland, Aiman Mazyek, rief zur Teilnahme an den Kundgebungen gegen rechts auf und betonte die Bedeutung einer vereinten Antwort auf Hass und Anfeindungen gegen Muslime. (Spiegel)

»Das weckt Erinnerungen an die furchtbare Wannseekonferenz«

Bundesinnenministerin Nancy Faeser äußerte sich zu dem kürzlich bekannt gewordenen Treffen von Rechtsradikalen in Potsdam und verglich die dort besprochenen Themen mit der Wannseekonferenz der Nationalsozialisten. Sie betonte, dass sie keine Gleichsetzung beabsichtige, aber die hinter dem Begriff „Remigration“ versteckte Vorstellung, Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder politischen Haltung massenhaft zu vertreiben und zu deportieren, wecke Erinnerungen an die Wannseekonferenz, wo Pläne zur Vernichtung der jüdischen Bevölkerung Europas geschmiedet wurden.

Das Treffen in Potsdam, über das das Medienhaus Correctiv berichtete, wurde von mehreren AfD-Politikern sowie einzelnen Mitgliedern der CDU und der „Werteunion“ besucht. Martin Sellner, der ehemalige Kopf der rechtsextremen Identitären Bewegung in Österreich, sprach dort über „Remigration“, was bei Rechtsextremen in der Regel die erzwungene Ausreise von Menschen ausländischer Herkunft impliziert.

Faeser steht einem Verbotsverfahren gegen die AfD skeptisch gegenüber, da sie ein Verbot als Ultima Ratio der wehrhaften Demokratie sieht und hohe Hürden für ein solches Verfahren bestehen. Sie betont, dass es wichtig sei, Menschen, die sich der AfD zugewandt haben, zu überzeugen, zu den demokratischen Parteien zurückzukehren. (Spiegel)

Die Staatsfeinde

Der Artikel setzt sich mit der aktuellen politischen Lage in Deutschland auseinander, insbesondere mit dem Umgang der Demokratie mit der AfD und deren rechtsextremen Tendenzen. Der Text betont, dass Demokratie zwar Streit und Meinungsvielfalt beinhaltet, jedoch keine Gewalt oder faschistische Herrschaftstechniken tolerieren sollte. Der jüdische Jurist Karl Löwenstein, der vor den Nationalsozialisten ins Exil floh, wird als Beispiel für die Warnung vor zu großer Toleranz gegenüber Intoleranz angeführt. Löwenstein prägte den Begriff der „militant democracy“ (kampfbereite Demokratie), der später Eingang in das Grundgesetz fand, um die Demokratie gegen ihre Feinde zu schützen.

Der Artikel thematisiert die Ideologie der AfD und deren Verbindungen zu rechtsextremen Kreisen, insbesondere Pläne zur „Remigration“, die als ethnische Säuberung interpretiert werden. Diese Pläne und die Radikalisierung der Partei werden als direkte Bedrohung für die demokratische Grundordnung Deutschlands gesehen. Es wird diskutiert, ob und wie ein Verbot der AfD als verfassungsfeindliche Partei nach Artikel 21, Absatz 2 des Grundgesetzes zu erwägen sei.

Trotz der hohen Hürden für ein Parteiverbot und der Bedenken gegenüber einem solchen Schritt wird argumentiert, dass die politischen Institutionen entschlossener gegen die AfD vorgehen sollten. Der Text unterstreicht, dass es nicht um die Einschränkung von Meinungsvielfalt geht, sondern um den Schutz der Demokratie vor Kräften, die diese untergraben wollen. Der Autor appelliert an die Verantwortung der politischen Akteure, ernsthaft zu prüfen, ob die AfD die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet, und gegebenenfalls ein Verbotsverfahren zu initiieren. (Ronen Steinke, Jüdische Allgemeine)

Auf nach Karlsruhe?

Der Artikel thematisiert die Diskussionen und Reaktionen auf ein Treffen rechtsextremer Akteure in Brandenburg, darunter auch AfD-Vertreter, bei dem Pläne zur massenhaften Vertreibung von Asylsuchenden, Migrant*innen mit Bleiberecht und „nicht assimilierten Staatsbürgern“ besprochen wurden. Die Informationen kamen durch Recherchen von Correctiv ans Licht und haben eine Welle der Empörung und eine Reihe von Demonstrationen zur Verteidigung der liberalen Demokratie ausgelöst. Es werden verschiedene Strategien zur Bekämpfung der AfD diskutiert, einschließlich eines möglichen Verbotsverfahrens.

Der Artikel reflektiert auch über die ideologische Dominanz von Björn Höcke innerhalb der AfD und seine Forderung nach einem „großangelegten Remigrationsprojekt“, das mit einer „Politik der ‚wohltemporierten Grausamkeit‘“ einhergehen könnte. Obwohl die AfD sich offiziell distanziert, prägt diese radikale Ideologie zunehmend die Partei, was auch durch die Einstufung einiger Landesverbände als rechtsextrem durch den Verfassungsschutz untermauert wird.

Es wird argumentiert, dass die politische und zivilgesellschaftliche Auseinandersetzung mit der AfD sowie die Rolle der Sicherheitsbehörden und der Justiz entscheidend sind. Gleichzeitig werden die hohen Hürden und die schwierige Beweislage für ein Verbotsverfahren thematisiert. Die Autorin, die ursprünglich gegen ein Verbot der AfD argumentierte, sieht inzwischen die Notwendigkeit, diese Option ernsthaft zu prüfen, angesichts der Radikalisierung und der stärkeren Vernetzung der Partei mit der rechtsextremen Szene.

Es wird betont, dass ein Verbotsverfahren gegen die AfD nicht leichtfertig erfolgen sollte, aber angesichts der aktuellen Bedrohung für die Demokratie in Deutschland eine ernsthafte Prüfung und möglicherweise ein Antrag auf ein Verbotsverfahren durch Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat notwendig sein könnte. (Sabine am Orde, taz)

NPD-Nachfolgepartei erhält keine Staatsgelder mehr

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, der Partei „Die Heimat“, ehemals NPD, für sechs Jahre die staatliche Parteienfinanzierung zu entziehen. Dieser Beschluss basiert auf der Einschätzung, dass „Die Heimat“ die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet. Obwohl die Partei 2017 nicht verboten wurde, da sie als einflusslos galt, ermöglicht eine Grundgesetzergänzung nun den Entzug staatlicher Mittel auch ohne Parteiverbot. Der Ausschluss von der Finanzierung verstößt laut dem Gericht nicht gegen das Prinzip der Chancengleichheit, da „Die Heimat“ einen ethnischen Volksbegriff vertritt und eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus aufweist.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser sieht in dem Urteil ein starkes Signal für den Schutz der Demokratie. Gleichzeitig wird diskutiert, ob ähnliche Maßnahmen gegen die AfD möglich wären, die von einigen als Bedrohung für die Demokratie angesehen wird. Das Gericht betont jedoch, dass die Kriterien für jede Partei individuell geprüft werden müssen. Das Urteil wird als bedeutsam für den Umgang mit extremistischen Bedrohungen in Deutschland angesehen. (Tagesschau)

Keine Grundrechtsverwirkung statt Parteiverbot

Die Forderung nach einem Verwirkungsverfahren gegen Björn Höcke oder andere AfD-Mitglieder nach Artikel 18 des Grundgesetzes (GG) wird aufgrund der aktuellen politischen Situation in Deutschland intensiv diskutiert. Artikel 18 GG ermöglicht die Verwirkung bestimmter Grundrechte für Personen, die diese Rechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen.

Ein wesentliches Ziel der Grundrechtsverwirkung ist die sogenannte „Entpolitisierung“ des Betroffenen. Dies bedeutet nicht, dass der Betroffene mundtot gemacht oder in seiner Existenz vernichtet wird, sondern dass er aus dem politischen Kampffeld eliminiert wird. Die Verwirkung von Grundrechten ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich und setzt ein aggressiv-kämpferisches Tätigwerden voraus, das auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielt.

Die Voraussetzungen für eine Grundrechtsverwirkung sind hoch. Es muss ein aktives, auf die Beseitigung der Grundordnung gerichtetes Verhalten nachgewiesen werden. Das Bundesverfassungsgericht definiert die freiheitliche demokratische Grundordnung als Schutz der Menschenwürde, des Demokratieprinzips, des Rechtsstaats und des staatlichen Gewaltmonopols. Ein bloßes in Opposition zur Mehrheit stehen oder die Verwendung grundrechtlich geschützter Freiheiten reicht für eine Verwirkung nicht aus.

Bei der Grundrechtsverwirkung bleibt der Betroffene weiterhin Träger der Meinungsfreiheit und anderer Grundrechte, kann sich jedoch nicht mehr auf diese berufen, um sein Handeln zu rechtfertigen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Staat in den Schutzbereich des Grundrechts eingreifen darf, als würde dieses für den Betroffenen nicht gelten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das sogenannte „Parteienprivileg“ des Art. 21 GG. Dieses schließt die Anwendung von Art. 18 GG auf Parteimitglieder aus, soweit es um Tätigkeiten geht, die für eine politische Partei vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass die Verwirkung von Grundrechten bei Parteimitgliedern nur in Betracht kommt, wenn die Aktivitäten des Mitglieds nicht mit der Parteiarbeit zusammenhängen oder sich deutlich von der Parteilinie unterscheiden.

Insgesamt ist eine Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG ein komplexes und schwieriges Unterfangen, das sorgfältig abgewogen werden muss. Es ist nicht als einfaches Mittel zur politischen Auseinandersetzung gedacht, sondern als Schutzinstrument der Verfassung gegen ernsthafte Bedrohungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. (Christian von Koellin, Verfassungsblog)

Viel zu verlieren

Die Debatte über den richtigen Umgang mit der AfD und speziell mit Björn Höcke hat durch die Enthüllungen des Recherchezentrums CORRECTIV an Dynamik gewonnen. Ein Verfahren der Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 des Grundgesetzes (GG) gegen Höcke erscheint vielen als mögliche Reaktion. Eine Petition, die die Bundesregierung auffordert, ein solches Verfahren einzuleiten, hat bereits 1,6 Millionen Unterschriften gesammelt. Doch die Wirkung einer Grundrechtsverwirkung wird möglicherweise überschätzt, während die Risiken unterschätzt werden könnten.

Artikel 18 GG erlaubt die Verwirkung bestimmter Grundrechte, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden. Dabei geht es um die „Entpolitisierung“ des Betroffenen. Die Voraussetzungen für eine Grundrechtsverwirkung sind jedoch hoch und umfassen ein aggressiv-kämpferisches Tätigwerden, das auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielt.

Eine erfolgreiche Grundrechtsverwirkung würde Höcke daran hindern, sich auf bestimmte Grundrechte zu berufen. Dies würde aber nicht notwendigerweise bedeuten, dass er bestimmte politische Aktivitäten nicht mehr ausüben dürfte. Die Auswirkungen einer Grundrechtsverwirkung auf Höckes politische Tätigkeit wären daher wahrscheinlich begrenzt.

Ein weiteres Problem ist das sogenannte „Parteienprivileg“, das die Anwendung von Artikel 18 GG auf Parteimitglieder einschränkt, solange sie in Übereinstimmung mit der Parteilinie handeln. Dies bedeutet, dass eine Grundrechtsverwirkung gegen Höcke möglicherweise nicht möglich wäre, wenn sein Handeln als Teil seiner Rolle in der AfD angesehen wird. (Kolija Eigler, Verfassungsblog)

Warum selbst Juristen den Artikel 18 des Grundgesetzes so gefährlich finden

Artikel 18 des Grundgesetzes (GG), der die Verwirkung bestimmter Grundrechte ermöglicht, wird aktuell kontrovers diskutiert. Eine Petition fordert die Anwendung dieses Artikels gegen den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke, während die AfD selbst eine Ausweitung der Verwirkungsregelung vorschlägt. Artikel 18 GG, der die Verwirkung von Grundrechten bei deren Missbrauch zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erlaubt, hat in der Vergangenheit kaum praktische Anwendung gefunden.

Kritiker wie Christian Rath sehen in Artikel 18 GG ein „autoritäres Überbleibsel“, da politische Grundrechte dadurch besonders für politische Gegner der aktuellen Mehrheit an Wert verlieren könnten. Zudem wird bemängelt, dass nur bestimmte Grundrechte verwirkbar sind, was problematisch ist, da Extremismus auch unter dem Deckmantel von Religion oder Kunst auftreten kann, welche nicht unter die verwirkbaren Rechte fallen. Die AfD möchte daher die Religionsausübung in den Katalog der verwirkbaren Grundrechte aufnehmen.

Die Grundrechtsverwirkung bedeutet nicht, dass die jeweilige Betätigung verboten wird, aber der Staat kann leichter in den Schutzbereich des Grundrechts eingreifen. Unklar ist, was eine solche Entscheidung für die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bedeutet, da beide keine Verwirkung vorsehen.

Besonders umstritten ist § 39 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, der dem BVerfG erlaubt, das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Diese Regelung war schon bei ihrer Einführung umstritten und ist es bis heute.

Juristen wie Prof. Christian von Coelln warnen davor, dass Instrumente wie Artikel 18 GG nicht nur zum Verfassungsschutz, sondern auch zur Ausschaltung politischer Gegner genutzt werden könnten. Dies könnte für die freiheitliche Demokratie verheerende Folgen haben. (Arnd Diringer, Welt)

Kein Geld ist auch eine Lösung

Viereinhalb Jahre nach dem Antrag auf Ausschluss der NPD, nun „Die Heimat“ genannt, von der staatlichen Parteienfinanzierung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Partei für sechs Jahre von dieser Finanzierung ausgeschlossen wird. Dieses Urteil ist das erste seiner Art seit der Einführung des Finanzierungsausschlusses im Grundgesetz 2017, welches als Reaktion auf das gescheiterte NPD-Verbotsverfahren entstand. Das Gericht betonte die enge Verbindung zwischen Finanzierungsausschluss und Parteiverbot und stellte klar, dass ein Ausschluss von der Parteienfinanzierung verfassungsgemäß ist, da es dem Schutz der demokratischen Ordnung dient. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss wurden erstmals konkretisiert, wobei der Fokus auf Parteien liegt, die die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollen. Das Urteil hat besondere Bedeutung im Kontext der aktuellen Debatte um die AfD, zeigt jedoch, dass ein Finanzierungsausschluss nicht einfacher umzusetzen ist als ein Parteiverbot. Es verdeutlicht die Möglichkeit, verfassungsfeindliche Parteien innerhalb der wehrhaften Demokratie zu bekämpfen, ohne dabei die demokratische Ordnung selbst zu gefährden. (Malaika Jores, Verfassungsblog)

Kampf gegen Rechtsextremismus: Warum es falsch wäre, der AfD ein Verbotsverfahren zu ersparen

Björn Höcke verwendet den Begriff „deutsche Unbedingtheit“ in seinem Interviewbuch, um die politische Haltung der AfD zu charakterisieren. Er meint damit eine radikale und kompromisslose Herangehensweise, um „die Schutthalden der Moderne“ zu beseitigen, sobald die Zeit für eine politische Wende gekommen ist. Diese Formulierung deutet auf eine autoritäre, gegen Widerspruch und Diskussion immune Einstellung hin. Die Verbindung des Begriffs mit der deutschen Identität könnte auf das Buch „Generation des Unbedingten“ von Michael Wildt anspielen, das das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes des NS-Regimes beschreibt, das für seine rücksichtslose und unbedingte Verfolgung der NS-Ideologie bekannt war. Höcke, ein Geschichtslehrer mit starkem Interesse am Nationalsozialismus, könnte sich bewusst auf diese dunkle Vergangenheit beziehen, um eine Politik zu signalisieren, die sich von moralischen Beschränkungen löst.

Der Artikel kritisiert Höckes Vorstellung von „deutscher Unbedingtheit“ als gefährlich und warnt davor, dass ein solches Prinzip, sollte die AfD an die Macht kommen, die liberale Demokratie in Deutschland ernsthaft gefährden könnte. Die Demonstrationen gegen Rechtsextremismus werden als positives Zeichen gesehen, doch es wird gefragt, ob diese ausreichen, um die Bedrohung einzudämmen. Diskutiert wird auch, ob neben dem politischen Kampf nicht auch juristische Mittel wie ein Parteiverbot notwendig sein könnten, um einer Partei entgegenzutreten, deren Führungspersonal eine unbedingte, autoritäre Politik vertritt. Der Artikel betont die Wichtigkeit einer wehrhaften Demokratie, die sich nicht nur politisch, sondern auch rechtlich gegen Verfassungsfeinde zur Wehr setzt, um die Prinzipien der Demokratie und die freiheitliche Grundordnung zu schützen. (Dirk Kurbjuweit, Spiegel)

Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil I)

In einem dreiteiligen Beitrag wird argumentiert, dass es an der Zeit sei, die Instrumente der streitbaren Demokratie gegen bestimmte Landesverbände der AfD, die vermutlich verfassungswidrig sind, einzusetzen. Es werden Thesen zur Grundrechtsverwirkung, zum Parteiverbot und zur Verfassungstreuepflicht vorgestellt. Argumentiert wird, dass führende Persönlichkeiten solcher Landesverbände von Wählbarkeit und Ämtern ausgeschlossen und ein Parteiverbotsverfahren eingeleitet werden sollte. Besonders betont wird die Pflicht zur Verfassungstreue, die keine andere Wahl lässt, als gegen diese Bedrohungen vorzugehen, wenn die Voraussetzungen klar erfüllt sind.

Der Beitrag legt dar, warum eine Verwirkung der Grundrechte möglich und wahrscheinlich erfüllt ist, und verweist auf die Gefahr, die von der AfD in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ausgeht, insbesondere durch ihre rassistischen und demokratiefeindlichen Positionen. Es wird auf die Bedeutung der streitbaren Demokratie und der präventiven Maßnahmen gegen Verfassungsfeinde hingewiesen.

Zudem wird die Rolle der AfD in der Verbreitung eines ethnisches Volksverständnisses kritisiert, das mit der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip unvereinbar ist. Die Reaktionen auf das Potsdamer Treffen und die Verwendung des Begriffs „Remigration“ werden als Beispiele für die verfassungsfeindliche Ausrichtung einiger AfD-Landesverbände angeführt.

Schließlich wird betont, dass der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durchaus Beschränkungen der Meinungsfreiheit erlaubt, wenn diese gegen die Grundordnung gerichtet sind. Es wird für eine entschlossene Nutzung der Verfassungsinstrumente plädiert, um die Demokratie gegen ihre Feinde zu verteidigen. (Mathias Hong, Verfassungsblog)

Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil II)

Im zweiten Teil des Beitrags wird argumentiert, dass die Voraussetzungen für ein Parteiverbot gegen bestimmte Landesverbände der AfD, wie jene in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, gegeben sind. Es wird aufgezeigt, dass ein Parteiverbotsantrag auch auf Landesverbände beschränkt werden kann und dass die fraglichen Landesverbände aufgrund ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer Anhänger die freiheitliche demokratische Grundordnung spürbar gefährden. Dies wird unter anderem mit einem ethnisch-exklusiven Volksbegriff und rassistischen Positionen gegen Ausländer und Menschen mit Migrationshintergrund begründet.

Der Beitrag diskutiert zudem die Rolle der Staatsrechtslehre in der Debatte um einen ethnisch-exkludierenden Volksbegriff und kritisiert Auffassungen, die das deutsche Volk im Sinne des „ethnos“ und nicht des „demos“ verstehen, als verfassungswidrig. Es wird hervorgehoben, dass solche Konzepte die Menschenwürde verletzen und mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sind.

Abschließend wird darauf eingegangen, dass die radikalen Landesverbände der AfD mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für ein Parteiverbot erfüllen, und es wird die Notwendigkeit betont, entschlossen gegen diese Verfassungsfeinde vorzugehen. Der Beitrag kritisiert die zurückhaltende Haltung vieler Staatsrechtler und betont die Verpflichtung zur Verfassungstreue, die eindeutige Maßnahmen gegen die Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfordert. (Mathias Hong, Verfassungsblog)

Grundrechtsverwirkung und Parteiverbote gegen radikale AfD-Landesverbände (Teil III)

In diesem abschließenden Teil eines dreiteiligen Beitrags wird argumentiert, dass die Pflicht zur Verfassungstreue die politischen Entscheidungsträger dazu verpflichtet, rechtliche Schritte gegen verfassungswidrige Landesverbände der AfD, wie in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, zu ergreifen. Die Autor:in behauptet, dass bei eindeutigem Vorliegen der Voraussetzungen für Grundrechtsverwirkung oder ein Parteiverbot und wenn die zu erwartenden Nachteile die Vorteile eines solchen Schrittes nicht deutlich überwiegen, die Verfassungstreuepflicht eine Antragspflicht begründet. Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Maßnahmen allein nicht ausreichen, um die Ausbreitung autoritär-populistischer Positionen zu verhindern, aber sie können der demokratischen Mehrheit Zeit verschaffen und sind daher als Teil eines breiteren demokratischen Engagements notwendig. Die Bedeutung von Organisationen für politisches Handeln und die möglichen Folgen von Verbots- und Verwirkungsverfahren werden diskutiert, einschließlich ihrer Signalwirkung und des Abschreckungseffekts. Die Verfassungstreue verlangt demnach eine aktive Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch die Anwendung streitbarer demokratischer Instrumente. (Mathias Hong, Verfassungsblog)

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  • Dennis 9. März 2024, 16:36

    Sehr instruktiver Podcast. Vielen Dank dafür.

    Zu Weimarer Zeiten wurde die NSDAP übrigens nicht erst 1923 (wg. Putsch) verboten. Es gab auch schon 1922 Verbote, allerdings nicht reichsweit sondern nur in einzelnen Ländern (u.a. in Thüringen^^). Das „Republikschutzgesetz“ stammt ebenfalls von 1922. Hintergrund waren die politischen Morde, insbesondere der Rathenau-Mord. „Der Feind steht rechts“ (Reichskanzler Wirth, Zentrum).

    Das Republikschutzgesetz handelte nur am Rande von politischen Vereinigungen ohne den Begriff „Partei“ explizit zu verwenden. Primär war das ein Strafgesetz besonderer Art, das demgemäß gegen Einzelpersonen gerichtet war. Grundproblem in dieser Sache: Von den zahlreichen republikfeindlichen Kräften im Justizapparat praktisch boykottiert. Ist ja alles Auslegungssache.

    Es gab ferner – ganz anders als ab 1949 – gar keinen besonderen Rechtsstatus für „Parteien“. Das waren eigentlich Vereine wie andere auch; nicht privilegiert und deshalb leicht zu verbieten – durch die Exekutive, auch der Länder, also ohne Gerichte. Die „Verbotslandschaft“ (einschl. Aufhebungen) war deshalb ganz uneinheitlich. In Preußen (SPD-Dominanz) reichlich bezüglich diverser kleiner Rechtsparteien, in Bayern null.

    Gewirkt hat das alles nicht sonderlich, wie allgemein bekannt und ich unterschreibe im Übrigen die Argumente von Herrn Meier, falls mich jemand fragt^. Namentlich die allgemein-demokratiepolitische Argumentation überzeugt mich.

    Es gab übrigens ’45 bis ’49 (noch mit Auswirkung auf die 1. Bundestagswahl) eine viel elegantere Form des Parteiverbotes. Die Parteien mussten von den alliierten Behörden lizensiert werden. Keine Lizenz —> Partei verboten; ganz einfach; ferner wurde u.a. die NSDAP 1945 durch Kontrollratsgesetz (deutsche Stellen hatten nichts zu sagen) verboten und die Kontrollratsgesetze gelten in der Bundesrepublik weiter (auch heute noch), sofern nicht geändert oder abgeschafft. Das war in der SRP-Sache durchaus wesentlich, weil diese als Nachfolgepartei der verbotenen NSDAP gesehen wurde, was ja auch tatsächlich deutlich der Fall war. Der Lizenzproblematik hat die SRP (gegründet nach der Bundestagswahl) umschifft, weil diese alliierte Praxis gegen Ende des Jahres ’49 aufgegeben wurde. Einfluss nehmen gegenüber den damals neuen deutschen Institutionen durften in der offiziell nicht souveränen Bundesrepublik die Alliierten aber weiterhin^, wovon mehr oder weniger diskret auch Gebrauch gemacht wurde. Auch dieser Hintergrund ist wohl bei dem flotten SRP-Verbot wesentlich. Die Nazi-Umtriebe um 1950 waren übrigens nicht läppisch sondern durchaus erheblich, mindestens regional. Es gab bedeutende einschlägige Wahlerfolge in Norddeutschland, namentlich in Niedersachen. Ein berüchtigtes Naziloch war u.a. Verden (hoffentlich liest Ariane hier nicht mit^).

    Und klar; das KPD-Verbot wurde spätestens ab 1968 sang- und klanglos „in der Praxis“ einfach fallen gelassen und die eigentlich illegale DKP (weil Nachfolgepartei) konnte schalten und walten; die Erfolge waren allerdings bescheiden. Das KPD-Verbot gilt auf dem Papier noch heute; zeitlich unbefristet und nicht aufgehoben. Eigentlich müssten z.B. die……

    http://www.arbeiterbund-fuer-den-wiederaufbau-der-kpd.de/

    ….mal fetzig von der Polizei besucht werden, evtl. sogar verhaftet werden. Geschieht aber aus pragmatischen Gründen vermutlich nicht^.

    Und was die AfD betrifft ist IMHO der Blick auf die Wählerinnen und Wähler wichtig und entscheidend. Und die kann man nicht verbieten. Der Blick auf die Partei ist zweitrangig. Wenn die Wähler_innen dort weg sind, also woanders, sind die Höckes und Weidels auch weg (in der Bedeutungslosigkeit). Ich tippe mal auf Repräsentationslücke durch die herkömmlichen Parteien an dieser Stelle; nur mal andeutungsweise; das ist natürlich ein weites Feld.

    • Stefan Sasse 9. März 2024, 19:20

      Danke!

    • CitizenK 11. März 2024, 17:30

      „Blick auf die Wählerinnen und Wähler“

      Gibt es Erkenntnisse (jenseits von Telefon-Interviews), warum ganz normale Bürger diese Partei wählen. Warum sie die Gefahr (von der Stefan spricht) in Kauf nehmen?
      Ich erinnere mich an ein Gespräch im TV mit einem Gemeinderatsmitglied aus einem Ost-Bundesland, der glaubt, durch mit AfD die frühere CDU-Politik zurückholen zu können. Wenn das viele sind: Kann man denen nicht klar machen, dass das eine Illusion ist?

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