Die Arbeitsweise der linken Empörungsindustrie am Beispiel des Arbeitsgerichtsfalls Inge Hannemann

In der linken Szene genießt Inge Hannemann den Ruf einer modernen Jeanne d’Arc, seit die Jobcenter-Mitarbeiterin aus Hamburg-Altona bundesweite Berühmtheit erlangte, weil sie sich weigerte, vom Gesetz verlangte Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger zu verhängen. Nachdem ihr gesetzeswidriges Verhalten in Medien ausgebreitet worden war, suspendierte die Sozialbehörde die politisch renitente Linken-Politikerin und wies ihr danach eine neue Stelle in der Verwaltung zu. Die Sozialarbeiterin klagt gegen ihre Versetzung, weil sie „das System von innen heraus reformieren will“. Einstweilen ist sie seit Monaten krankgeschrieben und konnte die neue Stelle nicht antreten.

Die Abweisung der Einstweiligen Verfügung des Landesarbeitsgerichts Hamburg gegen die Versetzung war gerade rechtskräftig, da wusste die linke Bloggerszene mit der Speerspitze des Spiegelfechters bereits, wie der Fall zu werten sei. Hier würde aus einem politischen Kampf eine Schreibtischtat, so titelte der Co-Herausgeber Joerg Wellbrock. Hier solle (so auch das erstellte Zwischenzeugnis) eine hervorragende, aber unbequeme Mitarbeiterin weggelobt werden, um weiter ungestört ein menschenverachtendes System zu praktizieren.

Den linken Freiheitskämpfern sind bei der Beobachtung des Arbeitsgerichtsfalls ein paar Details entgangen, die man mit ein bisschen Praxisbezug leicht erkannt hätte. Frau Hannemann ist justament dauerkrank geworden, als sie suspendiert wurde. Das ist ein übliches Verfahren von Mitarbeitern, sich gegen das Weisungsrecht des Arbeitgebers renitent zu zeigen. Das Jobcenter sieht keine Möglichkeit, auf der bisherigen Basis mit Frau Hannemann zusammenzuarbeiten. Das ist leicht vorstellbar: Mitarbeiter, die sich zu Lasten aller anderen Kollegen Arbeitsanweisungen widersetzen, verursachen einen ganzen Katalog von Problemen.

Ohne sich mit Arbeitsrecht befasst zu haben, sehen die engagierten Blogger vom Spiegelfechter die selbsternannte Reformerin im Recht, wenn sie die Gesetze des Sozialgesetzbuches nicht vollzieht. Dabei übersehen die Kritiker der der seriösen Medien das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers, dem sich ein Arbeitnehmer nur bei Verstoß gegen herrschende Rechtslage widersetzen darf. Nun ist jedoch die Sanktionspraxis der Jobcenter durch höchstrichterliche Rechtsprechung legitimiert. Das Verhalten von Frau Hannemann rechtfertigt Abmahnung und Kündigung, die sind aber im Öffentlichen Dienst nicht en vogue, man regelt das in der Familie. Dennoch geht die familiäre Betreuung nicht so weit, dass die Mitglieder tun und lassen können, was sie wollen.

Es verblüfft Joerg Wellbrock auch nicht, dass die Sozialarbeiterin unbedingt einen Job benötigt, der relativ hohe körperliche Belastung erfordert, weil sei gesundheitlich eingeschränkt sei, was nun wiederum jederzeit durch ärztliche Atteste bescheinigt werden könne. Was so Atteste alles vermögen, so z.B. auch Krankschreibungen in Zeiten, wo jemand sich gegen Jobumbesetzungen juristisch wehrt. Was mag das auch für eine Einschränkung sein, die einen Mitarbeiter noch auf der alten Stelle mit Wechseltätigkeit krank werden lässt, ihn an die heimische Wohnung fesselt, aber möglicherweise gesunden lässt, sobald man vor Gericht Recht bekommt – wie Frau Hannemann versicherte?

Weiter erstaunt den Spiegelfechter-Blogger nicht, dass die unterlegene Klägerin noch 70 (in Worten: siebzig) Urlaubstage vorzuweisen hat. Fragezeichen wären hier angebracht, Erstaunen. Auch Staatsbediensteten werden i.d.R. nur 30 Urlaubstage im Jahr bewilligt, Menschen mit Behinderungen können mehr erhalten. Dennoch würden 70 Tage jedes Maß übersteigen. Das Bundesurlaubsgesetz verlangt, dass Urlaube im laufenden Kalenderjahr zu nehmen sind. „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.“

Danach sollte klar sein, dass Frau Hannemann eine großzügige Regelung von ihrem Arbeitgeber zuteilwurde. Die LINKE präsentiert sich jedenfalls als eine Angestellte, auf die im Zweifel kein Verlass ist und die nach ihren eigenen Regeln Recht praktiziert. Doch es kann kein Rechtstaat dulden, dass seine Gesetze von niederen Sachbearbeitern interpretiert werden und die dann noch den Vollzug durch Behörden massiv behindern.

Aber eine solche, an Rechtsnormen orientierte Sichtweise eines Arbeitsgerichtsprozesses wäre dann doch zu viel verlangt für aufrechte Linke.

{ 11 comments… add one }
  • Ant_ 22. November 2014, 10:34

    Ich mag inhaltlich auf Ihren Artikel nicht eingehen, weil ich gar nicht weiss, wo ich anfangen soll. Formal würde ich Sie darum bitten, in Zukunft doch Titel zu wählen, die in Bezug zu dem stehen, was Sie dann auch im Artikel schreiben. Sie haben auf keine relevante Art und Weise erklärt, wie „die Arbeitsweise der linken Empörungsindustrie“ funktioniert, sondern verhalten sich genauso wie die von Ihnen kritisierte Seite, nur mit anderem Vorzeichen, indem sie versuchen Frau Hannemann zu diskreditieren. Dass es bei einem Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitsnehmer, auch und vor allem wenn es um politische Fragen geht, immer zwei Seiten gibt, ist aber trivial. Ich bin ja sogar bereit, mich auf Ihre Arbeitshypothese einzulassen, aber dann liefern Sie bitte auch, was angekündigt wird.

    Ant_

    • Stefan Sasse 22. November 2014, 13:42

      Roch mir auch sehr nach Clickbait.

      Zum Artikel selbst: ich bin nicht gerade auf der Seite von Frau Hannemann. Ihr Anliegen in allen Ehren, aber „das System von innen heraus zu reformieren“, indem man einfach seinen Job nicht macht, geht einfach nicht. Ich mag unsere aktuellen Bildungspläne auch überhaupt nicht, aber ich unterrichte sie trotzdem und mache nicht einfach, was ich will, weil das schlicht mein Job ist.

      • Wolf-Dieter 23. November 2014, 23:35

        Dein Argument, dass der Arbeitsplatz nicht Ort für politische Arbeit ist, ist korrekt und nachvollziehbar.

        Aber Stefan Pietsch verweist zutreffend auf das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers, dem sich ein Arbeitnehmer nur bei Verstoß gegen herrschende Rechtslage widersetzen darf. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass genau dies (Verstoß gegen herrschende Rechtslage) stattfindet: nämlich dann, wenn Kürzung des ALG2 nicht zum Ausgleich verschwiegener Einkünfte eingesetzt wird, sondern zur Sanktionierung von Unbotmäßigkeit (fehlende Formulare, Unpünktlichkeit, etc.)

        Denn die Höhe des ALG2 ist das offiziell gültige Existenzminimum, dessen Unterschreitung also ebenso offiziell ein Verstoß gegen Art. 1 GG ist. (Beispielsweise selbst übelsten Straftätern wird Menschenwürde zugebilligt.)

        Ich will nicht behaupten, alles zu Ende gedacht zu haben. Aber bitte berücksichtige die Möglichkeit.

    • In Dubio 23. November 2014, 09:41

      Ich mag inhaltlich auf Ihren Artikel nicht eingehen, weil ich gar nicht weiss, wo ich anfangen soll.

      Das besitzt schon Logik: so viel Arbeit, lassen wir es ruhen. Interessante Einstellung.

      Im Beitrag habe ich die Fehler von Joerg Wellbrock im Zusammenhang mit der Kommentierung des Falles Hannemann aufgezeigt. Ein Blogger, der den Anspruch erhebt, andere deswegen zu kritisieren zu können, weil sie selbst angeblich nicht objektiv berichten („Meinungsmache“).

      Die Methode dieser Blogger funktioniert derart, dass sie ganz wesentliche Bestandteile eines Falles einfach weglassen, um zu ihrem Urteil kommen zu können. Exemplarisch war das auch mal in einem Podcast von Jens Berger, der 15 Minuten „aufklärerisch“ über die Vermögensteuer reden konnte ohne ein einziges Mal den Grund anzuführen, warum sie eigentlich ausgesetzt worden war. Das nenne ich wesentlich. Nun bin ich befangen, schließlich hat Stefan Sasse aus der Vergangenheit ein gutes Verhältnis mit Jens Berger und durfte auf seinem Blog veröffentlichen. Das legt mir aus Stilgründen Manschetten an.

      Des weiteren hatte ich angeführt:
      Der Spiegelfechter argumentiert einseitig aus der Perspektive des Anwalts von Frau Hannemann heraus. Deswegen hatte ich überlegt, das berühmte Zitat von Hans-Joachim Friedrichs voranzustellen. Das doch höchst fragwürdige Verhalten der klagenden Sachbearbeiterin war Joerg Wellbrock kein Wort wert, ihr seltsames Gesundheitsverhältnis rechtfertigte er mit Attesten, die leicht beschafft werden könnten. Dass man in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auch mal die arbeitsrechtlichen Pflichten von Arbeitnehmern abwiegt, kein Sterbenswort hierzu. Oder der üppige, sich nicht selbst erklärende Resturlaub von 70 Tagen. Man hat 0,0 Informationen bekommen, aber detailliert erklärt, warum eine Behörde einen Kreuzzug gegen eine Mitarbeiterin führt, die nicht beliebt ist, sich Arbeitsanweisungen widersetzt und sich weigert, geltendes Recht zu vollziehen.

      Da könnte man schon auf den Gedanken kommen, hier würde Propaganda produziert. Und das meinte ich mit Arbeitsweise der linken Empörungsindustrie, zu der der Spiegelfechter zweifellos gehört.

      Übrigens: in den Kommentaren haben Sie kein einziges kritisches Wort gelesen. Den Lesern fallen selbst die banalsten Dinge nicht mehr auf.

  • Phil 23. November 2014, 04:20

    Dabei übersehen die Kritiker der der seriösen Medien das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers, dem sich ein Arbeitnehmer nur bei Verstoß gegen herrschende Rechtslage widersetzen darf. Nun ist jedoch die Sanktionspraxis der Jobcenter durch höchstrichterliche Rechtsprechung legitimiert.

    Nein, es ist nicht legitimiert. Oder hat das BVerfG seine Rechtsprechung in Bezug auf das soziokulturelle Existenzminimum „Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden“ verworfen?

    Insofern ist eine Weigerung, diese Sanktionen zu verweigern, geboten. Zumal Unrecht zu Recht werden soll.

    Aber soweit können Rechte ja nicht denken.

    Btw hat sich so mancher Nazi auch damit gerechtfertigt. Nur hat es einigen nichts genützt und wurden aufgeknüpft.

  • In Dubio 23. November 2014, 09:22

    Oder hat das BVerfG seine Rechtsprechung in Bezug auf das soziokulturelle Existenzminimum “Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden” verworfen?

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil von 2010 zur Bemessung der Hartz-IV-Regelsätze dem Gesetzgeber einen deutlichen Ermessungsspielraum gewährt. Weiter hat z.B. das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12.04.2013 (L 12 AS 374/13 B ER) zuerkannt, dass die Regelungen des SGB II nicht die Grundrechte verletzen, da der Gesetzgeber in § 31a SGB II Absatz 3 Ersatzleistungen zubilligt. Der Bezug solcher Sachleistungen, so die Richter im Grundsatzurteil 2010, verletzen nicht die Würde des Menschen.

    Die Behörden arbeiten damit auf einer sicheren Rechtsgrundlage. Gerade deshalb ist eine individuelle Rechtsauslegung eines Sachbearbeiters nicht gerechtfertigt und nicht zulässig. Er (bzw. sie) verletzt damit ihre arbeitsrechtlichen Pflichten. Die gibt es nämlich auch noch. Wenn Frau Hannemann dennoch der Ansicht wäre, dass sie mit ihrer Arbeit Verfassungsbruch begehe, so stehen ihr alle demokratischen und Rechtswege offen. Sie kann Parteien wählen, die das Hartz-IV-Regime ablehnen, sie kann selber für ein entsprechendes Mandat kandidieren, sie kann auf arbeitsrechtlichen Wege bis nach Karlsruhe klagen und sie könnte als gewählte Volksvertreterin Organklage einreichen. Auch eine Sachbearbeiterin darf sich nicht über das Gesetz stellen.

    Oder sie könnte das Einfachste tun, nämlich sich versetzen lassen. Doch genau das verweigert sie.

    Btw hat sich so mancher Nazi auch damit gerechtfertigt. Nur hat es einigen nichts genützt und wurden aufgeknüpft.

    In dem Moment, wo sie den demokratischen und Rechtsstaat Deutschland mit der NS-Diktatur vergleichen, ist die Diskussion an dieser Stelle beendet. Hier haben Linke sich schon geweigert, die eine deutsche Diktatur mit der anderen zu vergleichen. Ich glaube, Sie sind hier völlig aus dem Ruder gelaufen.

  • Phil 23. November 2014, 13:28

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil von 2010 zur Bemessung der Hartz-IV-Regelsätze dem Gesetzgeber einen deutlichen Ermessungsspielraum gewährt.

    Zur Bemessung einen gewissen Spielraum. Aber das ist was anderes als Sanktion.

    Weiter hat z.B. das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12.04.2013 (L 12 AS 374/13 B ER) zuerkannt, dass die Regelungen des SGB II nicht die Grundrechte verletzen, da der Gesetzgeber in § 31a SGB II Absatz 3 Ersatzleistungen zubilligt.

    Hast du dir mal die entsprechende Stelle angeschaut und auch verstanden?
    Ich kopiere es mal für dich rein:
    „Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen“

    Und jetzt erklär bitte, wie eine „Kann“-Leistung eine „Muss“-Leistung erfüllen soll.

    „Die Behörden arbeiten damit auf einer sicheren Rechtsgrundlage.“

    Mitnichten. Zumal das SGB II zum einen nicht die Artikel nennt, die eingeschränkt werden, was aber zwingende Vorraussetzung ist noch sind die fraglichen Artikel einschränkbar.

    Oder sie könnte das Einfachste tun, nämlich sich versetzen lassen. Doch genau das verweigert sie.

    Nun, wenn du Duckmäusertum für besser erachtest, so sei es dir gegönnt. Andere wollen sich aber nicht ducken.

    In dem Moment, wo sie den demokratischen und Rechtsstaat Deutschland mit der NS-Diktatur vergleichen, ist die Diskussion an dieser Stelle beendet.

    Und schon wieder jemand, der Godwin nicht versteht. Aber warum wundert mich das nicht?

  • Wolf-Dieter 24. November 2014, 07:31

    @Stefan Pietsch – „Nun ist jedoch die Sanktionspraxis der Jobcenter durch höchstrichterliche Rechtsprechung legitimiert.“ – Ist mir in der Form neu, beziehst du dich auf ein konkretes Urteil? Quelle (BVerfG etc.)?

  • Ariane 24. November 2014, 11:05

    Naja, das sind schon zwei paar Schuhe. Rein rechtlich sehe ich das auch anders und denke, hier könnte eventuell noch was passieren. Schließlich wurde das Existenzminimum direkt von der Menschenwürde hergeleitet. Meiner Logik widerspricht das dann extremen Sanktionen wie zb einer Komplettkürzung.
    Aber soweit ich weiß, gibt es da eine Klage auf dem Weg nach Karlsruhe.

    Aber wie Dubio schon richtig sagt, das ist Sache der Politik oder der obersten Justizbehörden. Sachbearbeiter können nicht einfach das Recht selbst in die Hand nehmen. Als Mensch mit linker Gesinnung möchte ich ja auch nicht, dass der nächste Sachbearbeiter einfach mehr Sanktionen vergibt, weil er HartzIV für zu hoch hält oder Leute abschiebt, weil er meint, es gibt hier eh schon genug Ausländer.
    Das geht einfach nicht und zwar unabhängig der politischen Ausrichtung. Es ist auch für die Betroffenen wichtig, eine sichere Rechtsgrundlage zu haben und nicht darauf angewiesen sein zu müssen, dass sie Glück mit ihrem Bearbeiter haben. Aus diesem Grunde sind viele Bürokratievorgänge so detailreich geregelt und das finde ich durchaus gut.

    • Stefan Sasse 24. November 2014, 12:29

      Absolut. Es ist diese typisch linke Vorstellung, dass der politische Kampf in Ordnung ist, wenn er für die eigenen Ziele ist. Aber eine Sachbearbeiterin, die den guten Kampf für die AfD oder NPD führt wird dann auch nicht gerade auf der Basis verteidigt werden.

  • Heiko 24. November 2014, 13:06

    @In Dubio:
    „Da könnte man schon auf den Gedanken kommen, hier würde Propaganda produziert. “

    Auf diesen Gedanken kann man leider auch beim Lesen deines Beitrags kommen. Einseitigkeit und das Weglassen wesentlicher Fakten liegt offenbar auch dir nicht fern. Da wäre die reisserische Überschrift – „linke Empörungsindustrie“ – was ist das? Dann der übliche Rundumschlag gegen die Linke, obwohl es hier doch um eine Einzelperson geht und nicht um eine Repräsentantin der Partei die Linke. Zumal Inge Hannemann parteilos ist.
    Die Anzahl der Resturlaubstage ist natürlich auch nur dann unerklärlich, wenn man sich wie Du nur selektiv am BUrlG bedient und dabei ausblendet, dass die meisten Regelungen durch Tarifvertrag modifiziert werden können. Und zu guter letzt: das Gesetz „verlangt“ keine Sanktionen, sondern ermöglicht sie unter Abwägung aller Umstände. Es ist also per Gesetz ein Ermessensspielraum vorgesehen, den die Arbeitsargenturen durch ihre strikten Anweisungen einfach aushebeln – Zielvorgaben für Sanktionen schließen nunmal jeglichen Spielraum aus.

    Gleichwohl bin ich der Meinung, dass das Verhalten der Mitarbeiterin aus Sicht des Arbeitgebers nicht akzeptabel ist und eine Kündigung durchaus gerechtfertigt wäre. Politisches Engagement ist lobenswert – Arbeitsverweigerung kann jedoch nicht die Lösung sein. Den üblichen InDubio-Grundtenor deines Artikels kann ich jedoch nicht teilen. Bitte bemühe dich doch mal um ein wenig mehr Objektivität.

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