Es war das erwartete Urteil und eine schallende Ohrfeige für die Politik mit Ansage. Zum wiederholten Mal in den vergangenen zwei Jahrzehnten erklärten die Verfassungshüter in Karlsruhe gleich eine ganze Steuer für grundgesetzwidrig, weil sie elementaren Grundsätzen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspricht. Daher darf die Grundsteuer auf Grundstücke und Immobilien in der jetzigen Form nach 2019 nicht mehr erhoben werden. Wieder einmal zeigt sich der Steuerstaat Deutschland als unfähig, den rechtlichen Mindesterfordernissen wie den eigenen Vorgaben nachzukommen und verhält sich maßlos wie zuvor bereits beim Kohlepfennig (1994), der Vermögensteuer (1995) und der Brennelementesteuer (2017), die allesamt vom obersten Gericht aufgehoben wurden. Dazu gilt der Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der Einheitskosten manchem Steuerrechtler spätestens ab 2019 als verfassungswidrig.
“Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
So die einleitenden Worte des Senatsvorsitzenden Ferdinand Kirchhof heute. Der Fiskus in seiner Maßlosigkeit kennt kein Halten und so wird die nun erzwungene Reform eher den Anreiz befeuern, die Steuerschraube noch ein Stück weiter anzudrehen. Die kommunalen Kämmerer, die Herren über die Einnahmen aus der Grundsteuer, zitterten schon seit Monaten dem heutigen Tag entgegen, schließlich wusste jeder Finanzpolitiker in diesem Land um die Rechtswidrigkeit der Abgabe. Doch die Richter verschonten weitgehend die klammen Gemeinden und räumten dem Gesetzgeber trotz der auf der Hand liegenden Verletzung der bürgerlichen Grundrechte großzügige Übergangsfristen ein. Eine Politik, die unfähig ist zum Gestalten, ist nochmal davongekommen.
Als 1990 die Wiedervereinigung rechtlich vollendet wurde, schwante so manchem Finanzpolitiker Ungemach. Mit der Eingliederung der ehemaligen DDR landeten auch Millionen Grundstücke und Gebäude in der Besteuerungsmasse der Bundesrepublik. Schon in den Jahrzehnten zuvor hatte man sich zwischen Flensburg und Füssen einen schlanken Fuß in der Finanzverwaltung gemacht und die für die Besteuerung von Immobilien maßgeblichen sogenannten Einheitswerte unangetastet gelassen. Seit 1964 hatte die Fiskalbürokratie Grundstücke und Gebäude nicht mehr mit den Zeitwerten bewertet, sondern einfach fortgeschrieben. Und dies, obwohl das entsprechende Bewertungsgesetz (BewG) in § 21 eine regelmäßige Anpassung alle 6 Jahre vorsieht. Doch der Gesetzgeber missachtete einfach seine eigenen Gesetze.
Nun galten 1990 ein Vierteljahrhundert alte Besteuerungswerte als ein überschaubares Problem. Da die westdeutsche Finanzverwaltung aus naheliegenden Gründen daran gehindert war, die Grundstücke in der DDR zu bewerten, mussten Bund, Länder und Kommunen sich Anfang der Neunzigerjahre mit einem Trick behelfen. Sie erklärten für das Zutrittsgebiet die alten Einheitswerte von 1935 als wieder gültig. Pikanterie am Rande: Die DDR, die sich zeit ihrer Existenz stets geweigert hatte, sich als Nachfolgestaat Hitlerdeutschlands zu begreifen, wurde damit posthum in eine Reihe mit dem Naziregime gestellt.
Nun ist 1964 eine Sache, doch das Jahr 1935 eine ganz andere. So manches Gebäude, das in den Dreißigerjahren ordentlich bewertet worden war, existierte nach dem Krieg gar nicht mehr. Und so war den Leuten im Landstreifen Brandenburg durchaus bewusst, dass ihr mit Einschusslöchern versehenes Einfamilienhaus möglicherweise nicht mehr vergleichbar war mit den Zeiten, als die Beamten des Reiches die Bodenpreise hochgetrieben hatten. Andererseits ist so manche Gemeinde heute derart entvölkert, dass eine realistische Bewertung kaum auf den Sechzigerjahren fußen kann. Damit der Fiskus sich nämlich nicht selbst übers Ohr haut, werden die Einheitswerte mit Zuschlägen versehen, die in etwa die Wertsteigerungen abbilden sollen. Doch diese sind pauschal festgelegt. Dazu dürfen die Kämmerer noch entscheiden, wieweit sie ihre Bürger nun schröpfen wollen und multiplizieren das undurchschaubare Ergebnis mit einem Hebesatz, den jede Gemeinde eigenständig festlegt.
Die Geschichte ging nur zum Teil lange gut. 1995 erklärte das Bundesverfassungsgericht schon einmal die Bewertung für grundgesetzwidrig, was das Ende der Vermögensteuer bedeutete. Doch die Vermögensteuer ist Ländersache und die Politik tat so, als wäre die Grundsteuer von dem Verdikt nicht betroffen, obwohl sie auf der gleichen Berechnung basiert. Natürlich war das Unsinn und jeder in Berlin wusste das. Nicht ausgeschlossen, dass dieses Wissen der tiefere Grund ist, warum eine Neufassung des Vermögensteuergesetzes nie ernsthaft angegangen wurde und ein Projekt politischer Spinner blieb, das nur regelmäßig zu Wahlkampfzeiten ausgepackt wurde.
Das Bundesfinanzministerium legte jedenfalls im Zusammenspiel mit den im Bundesrat vertretenen Ländern schon mehrere Reformvorschläge in Gestalt von Referentenentwürfen auf. Einfach und günstig ist nicht darunter. Als Favorit kann momentan ein abgewandeltes Cost Plus-Verfahren der Länder Hessen und NRW gelten, wonach neue Boden- und Gebäudewerte ermittelt und daraus ein Kostenwert kalkuliert wird. Der Aufwand jedenfalls wäre gigantisch, müssten doch 35 Millionen Immobilien neu bewertet werden. Ein tolles Projekt für Verwaltungsfetischisten, die natürlich entsprechend frische Manpower und Zeit brauchen. Seriöse Schätzungen gehen von einer Dekade Arbeit aus. Angesichts der deutschen Beamtenlust an Arbeit und der Liebe für Nachkommastellen dürfte das eine vorsichtige Kalkulation sein.
Für die Politik ist die Motivation nun da. 5 Milliarden Euro aus einer Vermögensteuer stellten keinen ausreichenden Anreiz dar, die Finanzämter des Landes zum Rotieren zu bringen. Doch nun steht die dreifache Summe auf dem Spiel zusammen mit dem vorgezeichneten Ärger tausender erboster Bürgermeister, die um Einnahmen und Pfründe fürchten. Allerdings ist Zeit hier auch ein Problem. Die humorlosen Karlsruher Juristen räumten Bundestag und Bundestag nur eine vergleichsweise kurze Frist von gut 1 ½ Jahren für eine Neufassung des Grundsteuergesetzes samt Bewertungsgesetzes ein. Dennoch müsste das machbar sein, wenn sich alle Beteiligten einig sind. Und das sind die Gebietskörperschaften meist, wenn es um das Melken des Bürgers geht und nicht um die Verteilung der Beute. Und immer, wenn es um Neufassungen von Gesetzen geht, nutzt der Staat dies, um seine eigenen Ansprüche auszuweiten.
Eine weitere Frist des heutigen Urteils bereitet da mehr Kopfzerbrechen. Denn ab dem 01.01.2020 hat der Steuergesetzgeber „nur“ weitere 5 Jahre Zeit, gegebenenfalls die Einheitswerte neu zu berechnen. Das ist unter den heutigen Bedingungen schlicht nicht zu schaffen, weshalb die Suche nach Alternativen spannend zu werden verspricht. Es steht dabei zu befürchten das Politikern und Bürokraten die einfachste und auch günstigste weil transparenteste Methode nicht in den Sinn kommen wird. Eine Bodenwertsteuer besäße den Charme, anhand der schon heute in zweijährigen Abständen ermittelten Bodenrichtwerten bemessen werden zu können. Keine zusätzlichen Beamten, keine Sonderprojekte, wenig Platz für Mauscheleien.
Kommunen mit hohen Bodenrichtwerten würden dabei hohe Grundsteuern generieren, die kommunale Leistung stände in einem sachlichen Verhältnis zur Steuererhebung. Das mögen viele Bürgermeister und ihre Verwaltungen nicht. Der Staat würde auch nicht an der Wertentwicklung der bebauten Grundstücke partizipieren – zu denen er wenig beiträgt – sondern allein an den Wertsteigerungen der Liegenschaften selbst.
Ein Traum für Bürger im Allgemeinen und Bauherren im Besonderen. Und deswegen ein No-Go für eine politische Kaste, welche träge und behäbig Kernaufgaben des Staates nicht erfüllen mag und sich schon lange davon verabschiedet hat, politisch Richtungen vorzugeben. Es wäre auch zu schön gewesen.
„Der Staat würde auch nicht an der Wertentwicklung der bebauten Grundstücke partizipieren – zu denen er wenig beiträgt“
Wie bitte? Durch Ausweisung in Bebauungsplänen oder durch Erhaltungssatzungen nimmt der Staat (in Gestalt der Kommune) wesentlich Einfluss auf die Wertentwicklung. (Durch Schnellstraßen mit Lärm und Gestank auch nach unten.)
Diese durch die Politik (also durch die Gemeinschaft) verursachten leistungslosen Gewinne (bzw. nicht zu vertretende Verluste) blieben bisher beim Eigentümer. Mit leistungsgerechter Besteuerung hat dies nichts, aber auch gar nichts, zu tun.
Der Wert einer Immobilie bestimmt sich durch zwei Faktoren: Lage und Substanz. Der Wert der Lage wird durch den Grundstückspreis / -wert gemessen, die Substanz durch die Investitionen in das Gebäude. Ein Eigentümer kann ein unbebautes Grundstück nicht werthaltiger machen, denn weder die Umzäunung noch das Rasenmähen werden vom Markt honoriert. Über den Wert der Bauten bestimmt aber allein der Bauherr.
Ob nun in bester Münchner City-Lage am Stachus nun jemand ein unbebautes Grundstück als Bolzplatz nutzt, dort eine Lehmhütte drauf stellt oder eine Prunkvilla – der Staat hat damit nichts zu schaffen. Wenn dann der Wert der Villa steigt, so bemisst die Bodenwertsteuer den Anteil des Staates durch Lage, Anschluss, Infrastruktur und die Investitionen ins Gebäude machen den Rest aus.
So wie es aussieht und diskutiert wird, wird sich nicht der populärste Vorschlag, für den sich der Naturschutzbund NABU bis hin zum arbeitgebernahen IW viele erwärmen können, durchsetzen, sondern ein Mafia-Modell: „Was willst Du, mein Freund? Ich gewähre dir Schutz und du gibst mir dafür ein Geschenk. Ein Angebot, das du nicht ablehnen kannst.“
Selbstverständlich hat der Staat damit zu schaffen, wie ein Grundstück genutzt wird.
Die Grundsteuer ist antiquierter Nonsens. In früher Neuzeit waren Grundstück einfach zu besteuernde Objekte, da konnte der Staat unkompliziert Kasse machen und es gab einen vagen Zusammenhang zwischen Grundstücksgröße und Zahlungsfähigkeit.
In einem modernen Steuersystem hat das nichts mehr zu suchen. Da sollte es nur an jederzeit aktuell meßbaren Flußgrößen und damit der Leistungsfähigkeit orientierte Steuern geben. Insbesondere als Einkommens- und Verbrauchssteuern.
Natürlich müssen die Kommunen nach Steuerreform auf ähnliche Einnahmen kommen wie heute – also muß eine Streichung der Grundsteuer bei anderen Steuerarten kompensiert werden.
Aber es wäre grandioser Humbug, jetzt eine komplizierte und ungerechte Bürokratie zu etablieren, um den angeblichen Wert von Grundstücken jährlich neu zu messen.
Bei LTO wird eine Übergangsfrist von 7 Jahren genannt.
Diese 7 Jahre sind wie im Artikel geschrieben zweistufig: bis Ende 2019 darf alles bleiben wie bisher. Von 2020 bis Ende 2024 bleibt Zeit, neue Einheitswerte zu ermitteln, insgesamt also (knapp) 7 Jahre.
Die Zusammenfassung bei LTO verstehe ich so, dass das BVerfG GG Art. 3 verletzt sieht (Gleichheit vor dem Gesetz). Also nicht die Existenz, sondern die Ungleichheit der Veranlagung ist verfassungswidrig.
„Ein Traum für Bürger im Allgemeinen und Bauherren im Besonderen. Und deswegen ein No-Go für eine politische Kaste, welche träge und behäbig Kernaufgaben des Staates nicht erfüllen mag und sich schon lange davon verabschiedet hat, politisch Richtungen vorzugeben.“ – Ich würde den Tenor nicht auf „ungerechtes Kassieren“ legen, sondern auf „nach Bezahlung bitte Leistung“. (Ich habe nichts gegen einen funktionierenden Staat.)
Das ist richtig, schließlich ist die Grundsteuer explizit in Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz genannt – anders als die Brennelementesteuer.
Der Skandal, den ich genannt habe und auf den auch der Link Bezug nimmt, ist, dass die Grundsteuer seit Jahrzehnten (!) in verfassungswidriger Weise erhoben wird und der Gleichbehandlungsgrundsatz die Politik hier nicht scherte. Es sind die gleichen Gründe, die bereits zur Aussetzung der Vermögensteuer führten. Heißt im Umkehrschluss: gelingt eine verfassungskonforme Neugestaltung der Grundsteuer ist auch der Weg zur Wiederauflebung der Vermögensteuer aus verwaltungstechnischer Sicht frei. Schließlich beziehen sich beide Gesetze zur Bewertung von Vermögen auf das ebenfalls genannte Bewertungsgesetz (BewG).
Danke für detaillierte Info.
Wenn ich das Modell Bodensteuer richtig verstanden habe, wird bei der Bemessung der Steuerlast nur darauf geschaut welchen Wert das Grundstück hat. Was auf dem Grundstück gebaut wurde ist unerheblich.
Ich würde eine solche Änderung sehr schätzen. Bodenrichtwerte werden schon heute kommunal ermittelt, somit steht die Bemessungsgrundlage zur Verfügung. Zumal die Bodensteuer auch einen Anreiz bieten könnte kompakter zu bauen, bzw. die Fläche besser zu nutzen. Ob ich nun ein Einfamilienhaus mit 200 qm Garten alleine bezahle, oder auf der gleichen Fläche ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Parteien sich die Kosten teilen, macht schon einen gewissen Unterschied.
Aber machen wir uns nichts vor: Wir leben in Deutschland und eine Bodensteuer ist eine viel zu einfache Lösung für das Problem. Unsere Politik findet sicherlich eine „gerechte“ und „sozial verträgliche“ Lösung, die am Ende wieder viel Papier produziert und die Gerichte beschäftigt.
> Bodenrichtwerte werden schon heute kommunal ermittelt
Die sind nur eine ganz grobe Schätzung, oft veraltet und weitgehend ohne Berücksichtigung der Nutzbarkeit. Für eine gerichtsfeste Steuerberechnung sind die völlig ungeeignet.
Die Bodenrichtwerte werden meines Wissens nach alle zwei Jahre aktualisiert, da sie für Bodengutachten herangezogen werden. Etwas Perfektes wird es nicht geben und wenn die Grundsteuer erhalten bleiben soll – das scheint im politischen Zirkus zumindest unstrittig – dann wäre das als Alternative einer völligen Neubewertung von Immobilien vorzuziehen. Zudem spiegelt es das wieder, was der Staat leistet und schließt ihn dort aus, wo er keine nennenswerte Leistung erbringt.
Meiner Meinung nach sollte die Grundsteuer schon deswegen erhalten bleiben, weil sie eine Art Besteuerung von Vermögen darstellt. In Deutschland existiert eine deutliche Schieflage zwischen der Besteuerung von Einkommen, Konsum und Vermögen. Die Umlage der 13 Milliarden Euro auf die Umsatzsteuer würde eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 1,5 – 2,0 Prozent bedeuten. Das sollte die Politik sich für andere Zwecke aufheben.
Diese durch die Politik (also durch die Gemeinschaft) verursachten leistungslosen Gewinne (bzw. nicht zu vertretende Verluste) blieben bisher beim Eigentümer. Mit leistungsgerechter Besteuerung hat dies nichts, aber auch gar nichts, zu tun…..
Ja, da hat jemand sagen wir vor 40 Jahren auf einem geerbten oder gekauften Grundstück mit viel Schulden seinen Häuschentraum gebaut, die Zeit ist vergangen man ist Rentner oder -In, und nun ist durch die lange zeitliche Entwicklung eine enorme „Wertsteigerung“ entstanden, was ja gerichtlich nun als „Gewinn“ definiert wird, für den man dann jährlich zahlen muss. Äh gehts noch?
Solange man mit einer sagen wir Durchschnitts-Rente selbst darin wohnt, hat das Objekt, auch wegen der stetig anfallenden laufenden Kosten, sowie Bestanderhaltungskosten einen rein ideellen Wertzuwachs. Wird so ein Grund- und Hausprojekt nun „realistisch“ besteuert wird es sicher häufiger so sein, dass man sich sein hart erworbenes Glück nicht mehr leisten kann. Die Großimmobilienfonds und Gesellschaften werden es gut finden, viele weitere Spekulationsobjekte anhäufen zu können. Für die „Nachkommen“, sprich Kinder etc, die eh wenig erfreuliches in der Zukunft zu erwarten haben, bricht ein weiteres lebensunterstützendes Fundament weg. Aber Hauptsache alle werden „gleich arm“, damit es „gerecht“ in der Welt zugeht, nach moralischen Gleichheitsgerechtigkeitszwängen. Ausgenommen: Bis auf die Ganz Gleichen Superreichen!
Neid und Gier gehören zu den Hauptsünden der Menschheit und werden vom Grundgesetz besonder geschützt.
Buchstabengerechtigkeit und gefühlte Gerechtigkeit geht irdisch eh nicht zusammen. Die Verfassungsrichter ersetzen ein Unrecht durch ein anderes zu Lasten vieler kleinerer Eigentümer. Die Großimmoblililienbesitzer werden die Nutznießer sein.