Die Fiktion des Individualanspruchs auf Asyl

Nach Jahrzehnten der gesellschaftlichen Ruhe und Sachlichkeit treibt die Frage des Asylanspruchs für politisch Verfolgte seit einigen Jahren die Republik wieder auf die Barrikaden. Genau genommen markiert das Jahr 2015 den zeitlichen Ort der Wasserscheide, als die Amtsinhaberin der Regierungsgewalt in einer einsamen Nacht entschied, möglichst viele internationale Abkommen zum Austausch von Drittstaatlern aus humanitären Überlegungen aufzuheben. Und noch genauer genommen ging es dabei nicht um Fragen der Asylgewährung, sondern Menschen einen Flüchtlingsstatus zuzubilligen, die einen guten Fluchtgrund vorzuweisen hatten. Wie bei allem, was besonders großzügig gehandhabt wird, gibt es auch besonders viele Trittbrettfahrer, die nicht so edel und hilfreich sind wie der Humanist. Ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass großzügige Menschen sehr schnell mit ihren eigentlichen Absichten überfordert werden. So erging es letztendlich auch der dritten Regierung Angela Merkel, die zwar gute Absichten, aber keinen Plan hatte. In der öffentlichen Wahrnehmung haben sich dabei längst der grundgesetzlich geschützte Anspruch auf Asyl und der Flüchtlingsstatus nach UN-Vereinbarungen vermischt zu einem Gebräu, aus dem eine rechtspopulistische Partei mit nationalistischen Parolen klebrigen Honig zieht und eine linke Partei sich wiederholt selbst zerlegt. Die nachgelagerte Behörde, im schönsten Beamtendeutsch BAMF (sprich: ba:mf) genannt, kollabiert angesichts der unklaren Zielvorgaben aus Wünschen vom Weltfrieden, rechtlicher Restriktionen, welche die politischen Chefs so wenig scherten und den Widrigkeiten des Beamtenrechts. Wie schon Anfang der Neunzigerjahre erweist sich das Asylrecht als nicht gemacht für eine Welt ohne Gaskammern, dafür aber mit smarteren Diktatoren als den früheren Haudraufs.

Die Deutschen hatten etwas aus ihrer Geschichte gelernt. Nachdem sie sich Anfang 1933 verwählt hatten, waren Oppositionelle häufig mit dem Tod bedroht, viele verschwanden in Konzentrationslagern und die physische Existenz vernichtenden Arbeitslagern. Über die gesamte Nazi-Diktatur riss der Strom von Exilianten insbesondere nach Übersee nicht ab. Hunderttausende fanden in den USA einen sicheren Hort. Daher gedachten die Väter des Grundgesetzes dem politischen Asyl einen wichtigen Platz in der eigenen Verfassung zu. In den Nachkriegsjahren war die beispielslose Regelung kein Problem, in das Rumpf-Deutschland, das sich zur Bundesrepublik gewandelt hatte, wollten fast ausschließlich Deutsche zuwandern, denen einzig hier Entschädigungen für erlittene Verluste zugebilligt wurden. Doch der Asyl-Artikel erwies sich mit zunehmender Prosperität des Landes als gesellschaftliche Bombe mit langem Zeitzünder. Zwar änderte sich die Zahl der Diktaturen auf dem Globus nicht signifikant, wohl aber derjenigen, die Deutschland als begehrenswerten Schutzraum sahen. Erstmals kollabierte das Recht auf individuellen Schutz vor Verfolgung in den Wirren der Aufbaujahre des wiedervereinten Deutschlands. Ein Recht, das für Einzelfälle gemacht war, passte nicht zum millionenfachen Ansturm der Armen dieser Welt. Unter den vielen, die auf der Suche nach einem besseren Leben waren, jene zu finden, die ob ihrer politischen Ansichten mit dem Tode bedroht sind, erwies sich als unmöglich.

Die Rettung lag in einem vergrößerten Europa, wo die Partnerländer jene abzuweisen hatten, die Deutschland wegen seiner Verfassung, seiner Geschichte und seiner liberalen Wertehaltung nicht abweisen mochte. Wie die meisten Agreements ging auch dieses nur eine begrenzte Zeit durch. Und es war die so kaltherzig erscheinende Tochter eines Pfarrers, der von Hamburg in die DDR übergesiedelt war, die den moralischen Spagat nicht aushielt. Gerade ein Viertel Jahr zuvor hatte die Bundeskanzlerin ein junges Flüchtlingsmädchen kühl mit der Rechtslage abgewiesen, die auf ein dauerhaftes Bleiberecht und Familienzusammenführung hoffte. Im September 2015 war wie so oft bei Angela Merkel alles anders und eine fein austarierte Rechtslage auf immer auf dem Haufen der Geschichte gelandet. Deutschland hatte sein outgesourcetes Asylproblem wieder, ohne sich darauf vorbereiten zu können. Die heutigen Klagen über das Versagen der Jurisprudenz und Behördenschlampereien sind unehrlich und sollen lediglich verschleiern, dass die demokratisch legitimierte Politik längst Nichtstun zu einer Kunst eigener Parvenüs erhoben hat. Ein Staat, der nicht verschwenderisch sein will, hat sich auf den Normalfall auszurichten. Ein Gemeinwesen, das auf Alarmismus fährt, ist nicht leistungsfähig für seine Bürger. Wer kann ernsthaft erwägen, tausende gut ausgebildete Bürger nur dafür zusätzlich einzustellen um Asylbewerberanträge zu bearbeiten oder Juristen dafür auszubilden, mehr Flüchtlinge abweisen oder deren Einsprüche bearbeiten zu können? Und wenn das Recht an der Wirklichkeit scheitert, ist nicht die Realität die Schuldige.

Dass in Bremen und möglicherweise anderswo Diener des Staates falsche Flüchtlinge zu anerkannten Asylberechtigten umdeklarierten, mag in einem falschen Anspruch an Humanität oder nur profaner Gier geschuldet sein. Es sind menschliche Gründe und in Behörden arbeiten noch immer keine Roboter aus Westworld. Eine andere Frage ist freilich, wie mit aufgedeckten Fehlern und Missständen umzugehen ist, denn dazu ist Politik schließlich da. Hier verwundert, warum sich Teile der Opposition, namentlich die Fraktionen von Grünen und Linken, einer Aufklärung des (möglichen) Versagens politischer Kontrolle verweigern aus Angst, ein Konkurrent könne das Richtige für das Falsche instrumentalisieren. Die Aufgabe von demokratischen Regierungen ist, die staatliche Bürokratie zu überwachen. Die Aufgabe einer demokratischen Opposition ist es, die Regierung diesbezüglich zu überwachen. Wenn das nicht geschieht, liegt politisches Versagen vor. Grüne und Linke stehen davor, sich dies vorhalten lassen zu müssen, wenn sie sich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu den Vorgängen des Bundesamtes für Migration (eben BAMF) verweigern.

Allenfalls Juristen können noch definieren, was politische Verfolgung eigentlich ist. Außerhalb von juristischen Zirkeln hat sich die Unterscheidung keine Bedeutung, was gefährlich für eine Gesellschaft ist, wenn das Recht nicht mehr verstanden wird. Und tatsächlich mögen noch Richter und Rechtsanwälte begründen können, wen Artikel 16a des Grundgesetzes meint. Zu erkennen vermögen sie politisch Verfolgte nicht. Tatsächlich hält das für Flüchtlinge geltende Ausländerrecht mindestens 10 verschiedene Möglichkeiten bereit, sich legal in Deutschland aufzuhalten, wobei die Optionen von sehr sicher bis unsicher rangieren.

In der guten alten Zeit, ganz ohne Internet, war die Welt noch einfach. Juden waren im Henkerreich der Nazis nicht unbedingt politisch verfolgt, in ihrer physischen Existenz bedroht waren sie sehr wohl. Genauso nah lag es, politischen Aktivisten in einer Diktatur Asyl zu gewähren, auch ohne genaueres Studium der deutschen Presselandschaft war spätestens 1934 bekannt, dass Sozialdemokraten und Kommunisten im Berliner Reichstag nicht mehr so oft anzutreffen waren. Am Ende blieb es immer ein überschaubarer Kreis von potentiell Betroffenen, kein Massenphänomen, wenn man von dem Rassenhass der Nazis absieht. Im späteren jugoslawischen Bürgerkrieg waren hunderttausende Bosnier auch nicht wirklich in ihrer politischen Arbeit eingeschränkt, das war gar nicht nötig, wenn Milosevic und sein Statthalter Radovan Karadžić mit Gewehrkolben zur Stelle waren, dort, wo sie Muslime im Herrscherreich der Serben vermuteten.
Die meisten vor den Greultaten der Serben geflüchteten Menschen des Vielvölkerstaates erlangten folglich auch lediglich einen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention und wurden nach Ende der Kämpfe zügig in ihre Heimat zurückgeführt, und zwar ungeachtet der zerstörten Häuser und Infrastruktur auf dem Balkan.

Das für politisch Verfolgte, Kriegsflüchtlinge und arme Wirtschaftsmigranten geltende Ausländerrecht ist kompliziert, verschachtelt und erweist sich regelmäßig als wenig anwendbar auf die tatsächlichen Verhältnisse. Diese Gruppen verschwimmen, die Unterschiede lösen sich bis zur Unkenntlichkeit auf und führen nicht zuletzt deshalb in der Gesellschaft zu Radikalisierung und Wut auf alles Fremde. Die Betroffenen selbst agieren im Verbund mit dem, was der CSU-Landeschef im Deutschen Bundestag, Alexander Dobrindt, mit dem Begriff der „Abschiebe-Industrie“ umschrieb. Tatsächlich folgen nach Deutschland Geflüchtete allzu offensichtlich einer eigenen Ökonomie. Die Verfahrensstrategie wird nach den persönlichen Zielen im Aufnahmeland Deutschland festgelegt, über den Weg entscheiden nicht objektive Fakten, sondern welcher Weg den größten Bleibeerfolg verheißt. Eine solche Ausnutzung des Rechts widerspricht aber sowohl den Absichten des Asylrechts als auch den internationalen Regelungen für Kriegsflüchtlinge. Sie schädigen am Ende nur das Aufnahmeland, das Humanität übt.

Der individuelle Anspruch auf Asyl ist dabei im Vollzug auf einfache Gesetze ausgelagert. Das „Asylgesetz“ (AsylG) definiert, was ein Asylgrund ist und auf welchem Wege ein Asylbewerber zu einem Asylberechtigten wird. Anders als in den meisten Gesetzen werden gleich drei Paragrafen benötigt, um zu erklären, unter welchen Bedingungen ein Flüchtling Asyl genießt. Schutz vor Verfolgung fällt dabei in einer Reihe von Gründen zu, so bei Anwendung von Gewalt, Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Geschlecht bis hin zu bei einer unangemessenen Strafverfolgung. Der Katalog ist dabei umfangreicher als ihn die Menschenrechtskonvention vorsieht. Dem aufmerksamen Leser wird klar, dass das Gesetz in Kombination mit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) so viele rechtliche Winkel bietet, in denen sich kundige Pfadfinder des Rechts austoben können.

Die Anerkennung als politisch Verfolgter nach Artikel 16a Grundgesetz verheißt dabei für Zuwanderer den Jackpot. Mit dem Status als Asylberechtigter sind alle Annehmlichkeiten des Rechts- und Sozialstaates Deutschland verbunden. Anerkannte Asylbewerber besitzen nicht nur den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt wie jeder EU-Bürger, sie genießen auch sämtliche Ansprüche aus dem Sozialrecht wie vollen Krankenversicherungsschutz und Unterstützungen im Falle von Arbeitslosigkeit. Der Familiennachzug ist auf Ehegatten und Kinder sowie Eltern (im Falle von Minderjährigen) beschränkt. Angesichts dieses umfangreichen Kreises an Anspruchsberechtigten verwundert es auf den ersten Blick, dass immer noch eine vergleichsweise geringe Zahl von Bewerbern am Ende tatsächlich als schutzbedürftig anerkannt wird. So lässt sich kaum bestreiten, dass in Afghanistan Kriegszustände herrschen, Strafen unverhältnismäßig verhängt und Frauen diskriminiert werden. Dennoch liegt die Anerkennungsquote für das muslimische Land deutlich unter 40%.

Das hat Gründe. Die Schutzquoten beziehen sich immer auf die Anerkennung als Flüchtling gemäß dem genannten Asylgesetz als auch solche mit subsidiärem Schutz. Politisch Verfolgte machen immer nur einen Bruchteil aus, meist 3-4 Prozent aller anerkannten Flüchtlinge. Der Haken: Asyl muss von Migranten beantragt werden und die Gründe bewiesen werden. Das ist, so man nicht zufällig Chodorkowski oder Raif Badawi heißt, schwierig und wesentlich von der Glaubwürdigkeit abhängig. Wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen, so zieht das die Ausweisung nach sich, der Antragsteller hat seinen Flüchtlingsstatus verwirkt. Daher raten spezialisierte Anwälte ihren Mandaten meist von der Antragstellung ab. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge können auf diesem Wege bis zur Volljährigkeit problemlos in Deutschland bleiben, haben allerdings keinen Anspruch auf Familiennachzug. Ein ökonomisches Dilemma für viele Flüchtlinge: die Wahl zwischen einem zeitweise gesicherten Aufenthaltsstatus auf der einen Seite gegenüber der Möglichkeit, Bürger der Gesellschaft mit allen Rechten zu werden.

Der Gesetzgeber macht es Flüchtlingen außerordentlich einfach, sich im System durchzulavieren, selbst wenn objektiv keine Schutzgründe gegeben sind. Eine der vielfältigen Möglichkeiten, dem System Stangen ins Getriebe zu werfen, wird von schutzsuchenden Russen exerziert. Das Asylgesetz sichert dem Antragsteller einen Aufenthaltsstatus für die Dauer der Prüfung zu. Gerade Russen ziehen häufig kurz vor einer Entscheidung ihren Antrag zurück, was ihnen die Möglichkeit eröffnet, einen Folgeantrag zu stellen, womit alles von vorne beginnt. Jeder fünfte russische Antragsteller machte man dieser Möglichkeit in 2017 Gebrauch (sonst 10%).

Der deutsche Staat übernimmt nicht nur sämtliche Kosten der Unterbringung wie Verpflegung von Flüchtlingen. Er trägt auch die Kosten, damit er verklagt werden kann. Anders als in anderen Rechtsbereichen werden nicht nur selbst in aussichtslosen Fällen die Anwaltskosten des Asylbewerbers übernommen, es werden auch keine Gerichtskosten erhoben. Solche Regelungen laden zum grenzenlosen Prozessieren geradezu ein und wer das mit der Normalität des Rechtsstaates Das gleichsetzt, hat das Wesen des Rechts nicht verstanden. Im Mittelpunkt des Rechtsstaates steht nicht, wie mancher irrtümlich meint, das Recht auf unendliche Verfahren und Widersprüche. In einem Rechtstaat darf der Staat nur auf Basis eines geltenden Gesetzes einen Rechtsakt erlassen. Entscheidungen obliegen der Überprüfung durch Gerichte, wobei der Verlierer normalerweise für die Kosten aufzukommen hat. Solche Kostenregelungen sind notwendig, um alle Parteien zur Prozessökonomie mit kurzen Verfahrensdauern zu verpflichten.

Das Individualrecht auf Asyl nach Artikel 16a Grundgesetz ist zu einer Fiktion verkommen, ein Einfallstor zur Blockade des Rechtsstaates. Kaum ein Bewerber erfüllt die notwendigen Bedingungen, die Quote der erfolgreichen Anträge liegt im unteren einstelligen Bereich. Dies bedeutet, dass jährlich über 40.000 Verfahren allein in diesem engen Rechtsbereich sinnlos betrieben werden. Doch einer grundsätzlichen Reform steht Artikel 19 des Grundgesetzes entgegen, wonach ein Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt verändert werden kann. Reformbestrebungen gehen dahin, das Grundrecht auf dem Verfahrenswege auszuhöhlen. Dies würde das Recht an die Realität anpassen, denn echte politisch Verfolgte sind heute in Verwaltungsprozessen nicht mehr zu erkennen. Gerichte lehnen sich bei ihren Urteilen eng an allgemeinen Einschätzungen des Auswärtigen Amtes an, um eine Bewertung vornehmen zu können, ob überhaupt eine politische Verfolgung nach Artikel 16a GG vorliegen könnte. Ansonsten erschöpfen sich Beweisanträge meist auf die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller. Was ein Sonderfall bei der Beweiserhebung sein sollte, ist im Asylrecht zum Normalfall geworden.

So sinnvoll die meisten Reformvorschläge zu einer Einschränkung dieses Grundrechts sind – sie bedürfen einer Grundgesetzänderung. Und dazu sind die linken Parteien im Deutschen Bundestag von Grünen über die SPD bis zur LINKEN noch nicht bereit. Die Anerkennung von Realitäten dauert manchmal besonders lange. Einstweilen werden Verwaltungsgerichte mit aussichtslosen Verfahren blockiert und lieber Forderungen nach mehr Richtern und Rechtspflegern gestellt. Die müssten halt nur noch gebacken werden, die Bundesagentur für Arbeit jedenfalls listet arbeitslose Richter erst gar nicht auf.

 

Anmerkung: In einer früheren Fassung war davon die Rede, dass das Grundrecht auf Asyl wegen der Ewigkeitsgarantie nicht wesentlich verändert werden könne. Dies ist nicht richtig, es gilt Artikel 19, wonach der Wesensgehalt der Grundrechte nicht angetastet werden kann. Ich bitte den Fehler zu entschuldigen.

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  • Günther 2. Juni 2018, 06:49

    Die Ewigkeitsklausel gilt für Artikel 1 und 20, nicht bis 1 bis 20. Artikel 16 ist als Grundrecht besonders geschützt, aber eben nicht so hoch wie durch die Ewigkeitsklausel.

    • Stefan Pietsch 2. Juni 2018, 06:53

      Stimmt, stimmt, stimmt! Artikel 16 darf in seinem Wesensgehalt nicht geändert werden (Artikel 19 ABS. 2). Ich ändere das.

      • techniknoergler 4. Juni 2018, 21:53

        „Stimmt, stimmt, stimmt! Artikel 16 darf in seinem Wesensgehalt nicht geändert werden (Artikel 19 ABS. 2). Ich ändere das.“

        Das Zitat ist genial. Bin ich der einzige, dem das aufgefallen ist?

  • Stefan Sasse 2. Juni 2018, 07:00

    Deine rhetorische Obsession mit Merkels Hintergrund als DDR-Pfafferstochter werde ich nie verstehen. 😀

    Einige Anmerkungen:
    – Deine Bemerkung mit dem „Anfang 1933 verwählt“ klingt so, als hätten die Deutschen Hitler ins Amt gewählt. Dem ist nicht so. Er wurde auf Basis der Reichstagswahl von 1932 durch die Kamarilla Hindernburgs ins Amt intrigiert. Die Wahl im April 1933 war bereits nicht mehr frei.

    – Die Übernahme von Prozesskosten ist absolut notwendig, ansonsten wäre es diesen Leuten (wie auch bei Hartz-IV) unmöglich, zu prozessieren, und das spräche dem Rechtsstaat Hohn. Du hast allerdings Recht damit, dass endlose Verfahren genauso schädlich sind. Hier einen vernünftigen Mittelweg zu finden ist Aufgabe des Gesetzgebers.

    – Ich kann ansonsten immer nur darauf verweisen, dass wir einen Pfad zur Staatsbürgerschaft brauchen…

    • In Dubio 2. Juni 2018, 07:46

      Ich erwähne auch häufig, dass Angela Merkel gebürtige Hamburgerin ist. Das Elternhaus prägt uns entscheidend in unseren Werten und der Sicht auf die Welt. Mir wurde auch des Öfteren nachgesagt, meine Obsession gegen Beamte rühre daher, weil mein Vater selbst Beamter war. Ist natürlich Quatsch. 🙂

      Historisch hast Du als Geschichtsprofessor absolut recht, ich habe oft in den letzten 10 Jahren in Kommentaren und Artikeln darauf hingewiesen, dass die Wahl 1933 nicht mehr frei war, sondern durch massiven Druck beeinflusst. Die Schlägertrupps der SS regierten bereits. Allerdings habe ich nie eine Ressonanz darauf erhalten. Nun ging es in der Einleitung nicht um die nüchterne Darstellung geschichtlicher Fakten, sondern den Weg dahin zu finden, warum Deutschland das möglicherweise liberalste Asylrecht der UN hat.

      Der Staat leistet normalerweise Prozesskostenhilfe, soweit hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Ein Anwalt ist bei einfachen Verwaltungsverfahren auch nicht notwendig, Gerichte und Helferverbände können bei der Aufsetzung eines Schriftsatzes helfen. Das ist kein Hexenwerk. Und in Deutschland werden Gerichtsverfahren von Richtern geführt, nicht von Anwälten. Insgesamt ist das ziemlich simpel – soweit man nciht die Absicht besitzt, einfach nur die Verfahren zu verzögern mit dem Ziel, trotz fehlendem Anspruch einen Aufenthaltsstatus zu erreichen. Dafür sind Prozessanwälte dann gut und soweit hat Alexander Dobrindt absolut recht. Ein solches Rechtsverfahren würde inklusive Anwaltskosten bestenfalls ein paar hundert Euro kosten und auch nur dann, wenn man unterliegt. Wer einen höheren vierstelligen Betrag allein für die Flucht aufwendet, wird am Ende das noch übrig haben. Zumal es noch andere Möglichkeiten gibt, nämlich auf der Fluchtroute Asylanträge bei deutschen Botschaften zu stellen um die Chancen abzuschätzen.

      Nur, darum geht es doch in der Sache gar nicht, und das weiß jeder. Es geht darum, irgendwie einen Aufenthaltsstatus in Deutschland zu erreichen und nirgends sonst.

      Es gibt Pfade zur deutschen Staatsbürgerschaft. Nur sind die den meisten auf diesem Globus verschlossen. So wie auch zur amerikanischen oder australischen Staatsbürgerschaft.

      • Stefan Sasse 2. Juni 2018, 08:36

        – Wenn du historische Vergleiche benutzt, musst dz präzise sein. Du lässt mir ja auch keine vulgärökonomischen Sachen durchgehen 😉
        – Ok, danke für die Info.
        – Ich meine ja auch für die Flüchtlinge etc. die hier sind. Aber das hatten wir im entsprechenden Artikel ja schon.

    • Wolf-Dieter Busch 2. Juni 2018, 19:53

      Anmerkung zu Prozesskosten: diese sind nicht „gewährt“, sondern „vorgeschossen“, also sind sie ein Kredit, der ggf. zurückzuzahlen ist.

      • In Dubio 2. Juni 2018, 20:04

        de jure und de facto. Du hast gerade den Unterschied gezeigt.

        • Wolf-Dieter Busch 3. Juni 2018, 07:16

          :-)=)

      • Stefan Sasse 3. Juni 2018, 10:17

        Danke, wusste ich nicht. Aber Rückbezahlung vermutlich nur wenn du entsprechend verdienst oder? Analog Bafög.

        • Wolf-Dieter Busch 4. Juni 2018, 09:53

          Rückzahlung nur, wenn nicht pleite (siehe auch P-Konto). Genauere Regeln kenne ich nicht. Ich habe meine Weisheit übrigens von Udo Vetters Lawblog.

        • In Dubio 4. Juni 2018, 12:18

          Okay, wieder etwas rechtliche Aufklärung: §59 BHO sieht eine Stundung nur vor, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Soweit so klar. Allerdings: dies gilt nur, als der Anspruch als solcher nicht gefährdet wäre. Für Nicht-Juristen heißt das: ein Asylbewerber, selbst wenn er durch das Prozessieren nachträglich anerkannt würde, hätte nur eine günstige Prognose und müsste die vorgestreckten Leistungen erstatten, wenn er absehbar einen Job finden würde, dessen Zahlungen über der Einkommensfreigrenze läge. Ist der Antrag nicht erfolgreich, so muss der Antragsteller i.d.R. in ein Drittland (Nicht-EU) ausreisen, eine Vollstreckung der Ansprüche ist danach nicht mehr möglich.

          Heißt im Ergebnis: die BHO gilt für alle Deutschen. Und hoffentlich auch für solche Menschen, die sich in dem Gebiet der Bundesrepublik aufhalten. Ein Asylbewerber muss nach geltendem Recht nur in besonderen Ausnahmefällen die Verfahrenskosten selbst tragen.

          • Stefan Sasse 4. Juni 2018, 15:45

            Hätte mich auch gewundert. Anders lässt sich das rechtsstaatlich kaum absichern. Woher sollten Asylbewerber die Kohle denn auch haben?

  • bevanite 2. Juni 2018, 16:22

    Was verlangen Sie eigentlich? Dass wir keine Debatten zulassen und sich stattdessen die linken Oppositionsparteien fügen sollen und nach einer wie auch immer gearteten CDU/CSU-FDP(?)-AfD-Pfeife tanzen? Das waere nun auch nicht wirklich demokratisch. Da halte ich den Vorschlag, mehr Ressourcen ins BAMF zu stecken, für wesentlich realistischer (und schafft zusaetzlich auch Arbeitsplaetze). Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass in Vereinen, die sich um Betreuung/Unterricht/Berufsberatung etc. für Asylsuchende kümmern, oft not am Mann ist. Meistens haben diese Vereine zu wenig Geld und zu wenig Mitarbeiter. Es gibt eben keine „Asylindustrie“ – wenn es eine solche geben würde, gaebe es wahrscheinlich viel weniger Probleme.

    Übrigens waren bei der Asyldebatte Anfang der Neunziger Jahre die SPD und Bündnis ’90/Grüne für ein Einwanderungsgesetz – war aber nicht möglich, weil die CDU/CSU beharrlich auf ihrer Position blieb, nach der Deutschland kein Einwanderungsland sei. Man haette das Ganze also schon vor über 25 Jahren angehen können.

    • In Dubio 2. Juni 2018, 17:30

      Was ich erwarte, steht doch mit sehr deutlichen Worten im Artikel: dass sich eine Opposition wie eine Opposition verhält und nicht wie eine Regierung. Wenn die Regierung bei der Überwachung der Bürokratie versagt oder diese überfordert, so muss das die Opposition auf den Plan rufen. Genau dies nicht zu tun, unterdrückt Debatten, also das Gegenteil, was Sie mir unterstellen.

      Da halte ich den Vorschlag, mehr Ressourcen ins BAMF zu stecken, für wesentlich realistischer

      Das ist doch, mit Verlaub, Käse. 2015 waren fast eine Million Asylanträge zu bearbeiten, 2017 nur noch gut ein Fünftel. Man müsste entweder besoffen oder völlig verantwortungslos sein, die staatlichen Ressourcen auf den Notfall auszurichten. Wenn Sie heute junge Leute von der Schule holen, 3-5 Jahre für das BAMF ausbilden, dann haben Sie die Kapazität im Jahr 2023. Können Sie mir sagen, wieviele Asylanträge in fünf Jahren gestellt werden? Und diese Leute haben Sie, wenn Sie sich verkalkuliert haben – also das Wahrscheinlichste – 40 Jahre an der Backe als Beamte, übernehmen für diese die private Krankenversicherung, bezahlen sie auch, wenn die Zahl der Steuerzahler deutlich sinkt und ermöglichen ihnen eine komfortable Pension – für möglicherweise Arbeitsleistungen, die dieser Staat nie benötigte. Leider gibt es einige Leute, die das für clever halten.

      Für das Ausfüllen eines Asylantrages benötigt niemand einen Anwalt. Fast sämtliche Anträge nach Artikel 16a GG sind unberechtigt und ebenso fast jede Klage dagegen. Was Sie scheinbar nicht wollen, ist ein funktionierendes Rechtssystem. 2015 und 2016 mussten viele Asylbewerber nicht einmal persönlich erscheinen, obwohl das Gesetz dies explizit vorsieht. Kein normaler Bürger könnte sich einen solchen Gesetzesverstoß ohne Folgen leisten. Das ist ein Zwei-Klassen-Recht.

      Deutschland ist kein Einwanderungsland. Denn ein Einwanderungsland ist in der Lage, seine Zuwanderung zu steuern – und will dies. SPD und Grüne wollten das weder in den Neunzigerjahren noch heute. Dieser Widerwille in Notwendigkeiten zeigt sich bei der Abschiebepraxis genauso wie an den Vorschlägen für ein Einwanderungsgesetz. Es soll nur ein Instrument sein, Menschen mit wenig Bildung und Qualifikation die Einwanderung zu ermöglichen. Beide Parteien weigern sich, ein Einwanderungsgesetz angelehnt an den Beispielen Kanada oder Australien einzuführen.

      • Stefan Sasse 3. Juni 2018, 10:16

        Keine der Parteien wollte bisher ein vernünftiges Einwanderungsrecht schaffen. Aber erneut, ich hab darüber geschrieben.

  • Wolf-Dieter Busch 2. Juni 2018, 19:51

    Das Asyl ist im Grundgesetz festgeschrieben. Daraus leite ich durchaus einen Individualanspruch auf Asyl ab. Für den Bedürftigen (dessen Bedürftigkeit zu prüfen ist).

    Das Bestreiten eines Individualanspruchs geht fehl, und du machst dich angreifbar. Korrekt heißt es: kein Individualanspruch auf Einwanderung.

    • In Dubio 2. Juni 2018, 20:18

      Ich bestreite nicht den Individualanspruch. De jure. Aber er ist eine Fiktion, und zwar auch für Richter. Das ist fiktionales Recht, weil ein politisch Verfolgter – von Ausnahmen abgesehen – nicht erkennbar, nicht identifizierbar und meist nicht vorhanden ist. Alle Beteiligten wissen das, doch die Politik verweigert sich der Erkenntnis.

      Im BGB von 1900 räumte der Gesetzgeber Verlobten einen Schadensersatzanspruch für den Verlust der Jungfräulichkeit im Vertrauen auf die Hochzeit ein (§ 1300 BGB a.F.). Erst 1998 hob der Gesetzgeber dieser Regelung auf, streichen konnte er sie nicht (juristische Feinheiten). Natürlich war es spätestens seit den Siebzigerjahren üblich, dass Paare auch ohne Trauschein Sex hatten und es mutete absurd an. Falls Du glaubst, Frauen wären so ehrenwert, gänzlich auf Klagen zu verzichten, so bist Du schief gewickelt. In einem mir bekannten Fall (Studium 🙂 ) erkannte ein Richter den Rechtsanspruch einer Ex-Verlobten an. Das Urteil lautete auf Schadensersatzanspruch in Höhe von 10 DM, mehr sei die Jungfräulichkeit nicht wert. 🙂 Ist das nun eine Beleidigung für die Frau oder eine realistische Einschätzung? Was meinst Du?

      Was will ich damit sagen? Der Gesetzgeber kann sehr wohl eine Norm de jure erhalten, sie aber durch Gestaltung entkernt an die Lebenswirklichkeit anpassen. Genau das ist meine Position zu Artikel 16a GG.

      • Wolf-Dieter Busch 3. Juni 2018, 07:42

        „Verlust der Jungfräulichkeit“ – dass die verschmähte Frau zur Harpyie mutiert ist zutreffend.

        (Trotzdem liebe ich die Frauen. Hormonell bedingt. Merke: wenn das Schwänzchen spricht, hat das Hirn Sendepause.)

  • Wolf-Dieter Busch 3. Juni 2018, 07:39

    In der Sache sind wir, glaube ich, einig, ich bestehe aber auf präzise Namensgebung beim Problem. Nur so können wir exakt benennen, was konkret anders gemacht werden muss.

    Meinen Kommentar weiter oben (geschenkt vs. geliehen) hast du – völlig korrekt – kommentiert (de facto vs. de jure) – denn die Außenstände sind u. U. uneinbringlich. Eine technische Gegebenheit, wenn der Schuldner pleite ist. Übrigens wird Prozesskostenhilfe nur nach ausführlicher Überprüfung des Anspruchs gewährt. Der Staat benimmt sich – korrekterweise – wie eine Bank (Selbstversicherer).

    Dass wahrer Asylanspruch nicht überprüft wird, ist jedoch keine technische, sondern eine intentionale Gegebenheit (also böse Absicht). Man kann über die AfD sagen, was man will, aber sie bringt (so lange sie in der Opposition ist) das Thema satt ins Gespräch, während die Regierungsparteien versuchen, ihre „Leichen zu beseitigen“.

  • Kning4711 4. Juni 2018, 10:50

    Ich denke es besteht Einigkeit, dass die aktuellen Regelungen nicht mehr zeitgemäß sind und daher einer dringenden Überarbeitung / Neufassung bedürfen. Ich würde den Artikel 19 auch nicht so interpretieren wollen, dass eine Änderung des GG Paragraphen chancenlos ist. Die Frage ist doch, welche Gesetzgebung tritt an dessen Stelle und wie kann ich dass bei einer Verfassungsklage entsprechend begründen. Wenn der Gesetzgeber zur Abwechselung mal nicht Schlampen würde, sondern sich die klügsten Köpfe des Verfassungsrechtes an einer entsprechenden Vereinbarung versuchen, könnte sogar etwas dabei herauskommen.

    Ich würde aber gerne auf das Ursprungsproblem abheben. Wie wollen wir mit denjenigen umgehen, die bereits Verfahren angestrengt haben. Guten Gewissens wird der Gesetzgeber diese Verfahren niemals abschließen können. Es sind einfach viel zu viele. Wegen des Rückwirkungsverbotes wird es um so schwerer trotz Neuregelungen, diese Fälle in den Griff zu bekommen. Auch hier gilt: Man wird für die mit Sicherheit anstehende Verfassungsklage klar begründen müssen, weshalb dringende Gründe für das Gemeinwohl dafür sprechen, hier das Rückwirkungverbot aufzuheben.

    Das alles kann aber nur gelingen, wenn die Fachpolitik sich aus dem Feld der Polemik begibt und endlich anfängt das Thema zu bearbeiten. Der Weg ist lang, er ist sehr unpopulär, und man gewinnt auch keine Anerkennung (zumindest nicht kurzfristig). Kurzum: Es werden wahre Staatsdiener gebraucht diese Herkulesaufgabe zu stemmen.

    • In Dubio 5. Juni 2018, 09:07

      Wie wollen wir mit denjenigen umgehen, die bereits Verfahren angestrengt haben. Guten Gewissens wird der Gesetzgeber diese Verfahren niemals abschließen können.

      Guter Punkt, aber Ihre Schlussfolgerung passt nicht. Deutschland ist ein Land, dass sich besonders schwer mit Abschiebungen tut. Das lässt nur eine Konsequenz zu: auch der Zuzug muss besonders schwer gemacht werden, die Hotspots der CSU sind dafür ein passender Ansatz. Eine andere Frage ist, wie mit jenen umgehen, die nun schon seit Anfang des Jahrzehnts, also knapp 8 Jahren, geduldet sind. Hier gilt es eher, eine kulante Regelung zu finden.

  • Jens 6. Juni 2018, 07:26

    Danke für den Artikel, ich habe wirklich etwas dazu gelernt.

    Das mit dem „1933 verwählt“ sollte wohl etwas ironisch/zynisch sein.

    Eine Mehrheit hatte Hitler nicht, das Wahlergebnis war aber auch so katastrophal genug.

    Ich denke im Artikel sind einige Verbesserungsmöglichkeiten genannt.

    Kann man die Anzahl der Revisionen für Asylverfahren ohne Grundgesetzänderung reduzieren?

    Kann man Folgeanträge verbieten – ohne Grundgesetzänderung – verbieten?

    Mittlerweile bin ich auch gegen den Familiennachzug für nicht anerkannte Asylanten und Flüchtlinge. Ich denke, der Nachzug setzt die falschen Anreize und würde Deutschland für Wirtschaftsflüchtlinge noch attraktiver machen.

    Im übrigen stimme ich zu, dass der Staat nicht jahrelang 1000ende von Beamten und Angestellten vorhalten kann, weil irgendwann mal eine Flüchtlingswelle kommt.

    Das jetzt aber, wo die Flüchtlinge da sind so wenig in das Bildungssystem gesteckt wird ist schlicht unverantwortlich, da realistisch betrachtet, die meisten doch sehr lange hier bleiben werden.

    Gruß Jens

    • In Dubio 6. Juni 2018, 08:27

      Das mit dem „1933 verwählt“ sollte wohl etwas ironisch/zynisch sein.

      Exakt. Ich bitte darum, mir solche Flapsigkeiten durchgehen zu lassen. Ich tue das dann, wenn über den Grundkonsens Einigkeit bestehen sollte und ich glaube bei nichts ist dieser in Deutschland so tief verankert als bei der Wertung der zwölfjährigen Nazidiktatur (Gauland und Höcke mal ausgenommen).

      Kann man die Anzahl der Revisionen für Asylverfahren ohne Grundgesetzänderung reduzieren?

      Ja, und das wurde schon massiv getan und die Verfahren auf eine Stufe verkürzt. Allerdings führte das nicht zum gewünschten Ergebnis. Das Problem besteht ja bei jedem Verwaltungsschritt, gegen den Rechtsmittel zulässig sind, also: Asylantrag abgelehnt, Klage, Klage abgelehnt, Berufung. Nächster Schritt Entzug der Aufenthaltserlaubnis, Klage, Klage abgelehnt, Berufung. So geht das weiter bis zum Ausweisungsbeschluss und den Eilanträgen dagegen. Auf all diesen Ebenen genießen auch abgelehnte Asylbewerber Rechtsschutz, d.h. die Staatskasse kommt für die Kosten auf. Das ist logisch, dass dies eine „Abschiebe-Industrie“ auf den Plan ruft, hier können Fachanwälte bei wachsender Verfahrenszahl Geld verdienen. Also keine Spitzenanwälte, sondern solche mit Examensnote 4, denn mehr als die Regelsätze kommen natürlich nicht zum Ansatz.

      Das sind Rechtswege, die so dem normalen Bürger auch offen stehen in anderen Rechtsbereichen. Doch wer spätestens im Hauptverfahren in der Berufungsinstanz unterlegen ist, überlegt es sich schon allein wegen der hohen Kosten mehr als 10mal, ob er weitere Verfahren anstrengt. Und eine Rechtsschutz finanziert einen dabei normalerweise auch nicht.

      Kann man Folgeanträge verbieten – ohne Grundgesetzänderung – verbieten?

      Auch das gilt schon längst. Und genau um dies zu umgehen, haben sich clevere Asylbewerber darauf verlegt, in letzter Minute praktisch vor Urteilsverkündung ihren Antrag zurückzuziehen, um sich die Möglichkeit neuer Anträge zu erhalten.

      Wir sind uns auch eins, dass der Staat sich langsam darauf vorbereiten muss, was er losgetreten hat und entsprechend im Bildungsbereich Menschen als Lehrer ausbilden und dann auch einstellen muss. Nur haben wir derzeit ja nicht so wahnsinnig viele qualifizierte arbeitslose Lehrer, die müssen also erst erzeugt werden.

      • Stefan Sasse 6. Juni 2018, 13:18

        Ich wäre absolut dafür, das zu machen, aber: Dann muss umgekehrt auch sichergestellt sein, dass die Asylbescheide (die ja dann einstufig final sind) auch qualitativ dieser Drastik entsprechen. Und das tun sie nicht. Wenn meine Schüler das Abitur machen, erkennen 99,999% in erster Instanz das Urteil an, weil das System sauber arbeitet. Bei Hartz-IV und Asylbescheiden sind zehntausende bis hunderttausende der Bescheide, die über komplette Existenzen entscheiden, fehlerhaft. Wer A sagt, muss hier auch B sagen. Und das heißt halt im Notfall die Behörden aufstocken, auch wenn man dann nachher Beamtenüberschuss hat. Das muss einem der Rechtsstaat wert sein.

        • In Dubio 6. Juni 2018, 14:00

          Nochmal, das Problem ist nicht das Klagerecht gegen eine Verwaltungsanweisung. Das macht das Wesen eines Rechtsstaates aus. Und es ist auch nichts dagegen zu sagen, dass hier der Staat unterstützend und (mit-) finanzierend eingreift. Aber: aus einer Entscheidung in der Hauptsache folgen zwangsläufig weitere Verwaltungsentscheidungen. Beispiel: Du gewinnst eine Klage gegen einen Gläubiger auf Zahlung. Wenn er dann nicht zahlt, kannst Du Vollstreckungsbescheid, Vollstreckung und weitere Maßnahmen erwirken. Es kommt praktisch nicht vor, dass sich ein Unterlegener gegen jeden dieser Schritte rechtlich zur Wehr setzt. Dieses de facto und zum Teil juristisch zu verunmöglichen, darum geht es mir im Falle der Asylverfahren.

          • Stefan Sasse 7. Juni 2018, 07:00

            Ich hab das verstanden. Deswegen sage ich ja auch: an der Stelle Regeln zu ändern ist legitim, aber dann musst du halt dafür sorgen, dass deine Entscheide auch entsprechend wasserdicht sind.

          • Blechmann 7. Juni 2018, 15:34

            Als Laie hätte ich jetzt gesagt, dann fahre ich statt in Berufung zu gehen eben in eine andere Stadt und stelle den Asyl-Antrag unter anderem Namen nochmal. Dann habe ich wieder Rechtsschutz.

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